Keine Gemeinnützigkeit für Sexisten

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu Gemeinnützigkeit, das für viel Aufregung gesorgt hat, berührt auch unsere Arbeit. Der BFH hatte bestätigt, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig ist, die nur Männer als Mitglieder akzeptiert und deren Tätigkeit vor allem darin besteht, Rituale für ihre Mitglieder durchzuführen (Entscheidung vom 17. Mai 2017 – V R 52/15, veröffentlicht am 2. August 2017). Darin geht es vor allem um den Begriff “Förderung der Allgemeinheit”. Warum ist diese Entscheidung für Organisationen wichtig, die sich in die Politik einmischen und die gemeinnützig sein wollen?

Erstens: Im Urteil schreibt der BFH, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (Randnummer 37). Wenn ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist, der einseitig auf politische Entscheidungen Einfluss nimmt, heißt das nicht, dass ein anderer Verein gemeinnützig werden muss, der ebenfalls einseitig politisch agiert – sofern die Anerkennung des ersten Vereins gar nicht richtig wäre. In Gemeinnützigkeits-Streitereien hilft es also wenig, auf andere anerkannte Organisationen zu zeigen.

Zweitens: Die Verweigerung der Gemeinnützigkeit ist kein Eingriff in das “mitgliedschaftliche Selbstbestimmungsrecht” (Randnummer 30), also auch kein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Wenn ein Verein nicht gemeinnützig sein kann, ist das nicht mit einem Verbot gleichzusetzen.

Drittens: Der BFH schnürt eine wichtige Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, die Förderung der Allgemeinheit, ein Stück enger. Wer nicht die durch die Grundrechte beschriebene Werteordnung akzeptiere, fördert nicht die Allgemeinheit und kann nicht gemeinnützig sein. Also: Homophobe Vereine, frauenfeindliche Stiftungen und Euthanasie-Anhänger sind nicht gemeinnützig. Die Schranke für ihre Gemeinnützigkeit ist nicht eine politische Tätigkeit, sondern ihre Menschenverachtung.

Es geht nicht um Mitglieder, sondern um Werteordnung

Dabei reicht es als Merkmal nicht aus, nur Frauen oder Männer als Mitglieder aufzunehmen, wie es viele missverstanden haben (siehe unten). Es geht um die Haltung, die sich im Aufnahmeverhalten ausdrücken kann: “Ein Verein, der entgegen Art. 3 Abs. 3 GG die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen”, schreibt der BFH in der Urteilsbegründung (Randnummer 22). Bereits §51, Absatz 3 nennt als Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung, dass eine Organisation weder gegen den Gedanken der Völkerverständigung handelt noch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Das gilt auch für mildtätige Organisationen für die Förderung kirchlicher Zwecke. Doch diese Organisationen müssen nicht die Allgemeinheit fördern – gemeinnützige Organisationen schon. Für sie gilt die nun ausdrücklich formulierte Bedingung der Grundrechte-Kompatibilität.

Bereits vor dem Aufschrei vieler Zeitungen zeigt der BFH zahlreiche Konstellationen auf, in denen ein gemeinnütziger Verein durchaus nur Frauen oder Männer als Mitglieder oder als Zielgruppe haben kann. Zum Beispiel, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt wie die “Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können” (Randnummer 27). Oder wenn anderes Verfassungsrecht die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn eine Bevorzugung von Frauen dazu führen soll, eine strukturelle Ungleichbehandlung auszugleichen oder zu beenden. Ebenso kann ein gemeinnütziger Verein durchaus nur Männer oder Frauen aufnehmen, wenn seine Arbeit sowohl Männern als auch Frauen zugute kommt. Das könnte etwa bei einem Männerfußballverein oder einem Frauenchor der Fall sein.

Doch es reicht nicht aus, sich auf eine Tradition zu berufen. “Der Hinweis auf die geschichtliche Tradition ist allerdings nicht geeignet, die Ungleichbehandlung … zu rechtfertigen. … Das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müsste” (Randnummer 31). In dieser klaren Aussage steckt übrigens auch etwas sehr Politisches: Nämlich der Realität Alternativen gegenüberstellen – genau das, was das Hessische Finanzgericht im Fall Attac als Teil von Bildungsarbeit erklärt hatte. Das Finanzministerium im Auftrag des Bundesfinanzministers dagegen behauptet, Alternativen vorzustellen sei nur eine Aufgabe von Parteien.

Kuriose Missverständnisse

Diese Feststellungen der Bundesrichter sind schon sehr interessant. Interessant sind auch die Reaktionen in Öffentlichkeit und Politik. Viele haben offenbar das Urteil nicht gelesen oder nicht verstanden.

“Finger weg von unseren Vereinen!” schreibt die Bild-Zeitung am 9. August 2017: “Der Bundesfinanzhof will ihnen die Gemeinnützigkeit entziehen, falls Männer und Frauen nicht gleichermaßen Mitglieder werden können.” (Nein, das will er nicht.) “Tradition ist nicht dasselbe wie Diskriminierung. Nur weil etwas nicht dem Zeitgeist entspricht, ist dies nicht automatisch weniger gemeinnützig”, heißt es dort weiter im Kommentar.

Die Welt titelt “Zittern vor dem Fiskus” und “Ist ein Männergesangsverein wirklich frauenfeindlich?“. Diverse Zeitungen machen sich Sorgen um Schützenvereine:

Noch spannender ist, dass auf den Zug der Empörung ein Landesfinanzminister aufspringt, zunächst ohne das Missverständnis aufzuklären. Lutz Lienenkämper (CDU), seit dem Regierungswechsel Finanzminister in Nordrhein-Westfalen, will “alle Möglichkeiten ausschöpfen, den Brauchtumsvereinen in unserem Land die Gemeinnützigkeit zu erhalten” (Welt vom 14. August 2017). Mit etwas Beratung kommt Lienenkämper nach zwei Wochen in einer Mitteilung am 28. August auf die Lösung: “Das Wirken unserer Schützen-, Karnevals- und Gesangsvereine kommt nicht nur deren Mitgliedern, sondern unmittelbar der Allgemeinheit zugute.”

Vielleicht ist die Aufregung ein Beitrag, auf die Unklarheit des Gemeinnützigkeitsrechts hinzuweisen…