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Forderung 4: Befreiung der Förderung des demokratischen Staatswesens

Stand: 19.10.2021

Unsere Forderung: Befreiung der Förderung des demokratischen Staatswesens

Die 1983 als damals dritter gemeinnütziger Zweck eingefügte Förderung des demokratischen Staatswesens enthält unnötige Beschränkungen. Dadurch darf sich ein gemeinnütziger Verein nicht mit den Beteiligungsverfahren auf kommunaler Ebene beschäftigen, nicht mit demokratischen Verfahren der EU. Ebenfalls ist ausgeschlossen, eine Demokratie-Initiative in Tunesien zu unterstützen. Im § 52 Absatz 2 bei Zweck 24, Förderung des demokratischen Staatswesens, müs­sen diese Einschränkungen gestrichen werden:

  • Verbot, kommunalpolitische Ziele zu verfol­gen
  • Zusatz „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“

Eine Übersicht all unserer Forderungen gibt es hier.

Formulierungsvorschläge

Die Forderung der Allianz ist bereits ein Formulierungsvorschlag.

Gesetzesentwurf “Gesellschaft für Freiheitsrechte” (GFF), August 2021

Die GFF hat einen umfassenden Gesetzesentwurf („Gesetz zur Stärkung des demokratischen Engagements und einer lebendigen Zivilgesellschaft – Demokratiestärkungsgesetz – DemoStärkG“) vorgelegt (mehr dazu siehe hier; direkt zum Gesetzesentwurf hier). Darin schlägt sie einerseits eine Änderung des bestehenden Zwecks 24 vor, die unsere Forderung umsetzt (Einfügungen unterstrichen):

„die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens einschließlich der demokratischen Teilhabe, insbesondere der politischen Bildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind die umfassende Unterstützung von einzelnen Parteien oder freiwilligen Wählergemeinschaften verfolgen;“

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Juni 2019

Der BUND hatte im Juni 2019 erste Formulierungsvorschläge gemacht und schlägt darin diese Fassung von Zweck 24 vor (Einfügungen unterstrichen), die ebenfalls unsere Forderung umsetzt:

die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens einschließlich der sie tragenden Grundsätze wie Gewaltenteilung, Rechts- und Sozialstaatlich­keit sowie soziale Gerechtigkeit, die Förderung der Demokratie und der Grund­rechte und/oder direkter Demokratieformen sowie die Förderung der zivilgesell­schaftlichen Teilhabe am Staatswesen und der Gesellschaft; im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art oder die umfassende Unterstützung von einzelnen Parteien oder freiwilligen Wählervereinigungen verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;“

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