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Kategorie: Juristisches

Wichtiges Urteil des BVerwG Leipzig zum Neutralitätsgebot

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. März in einem Fall entschieden, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausgeht und der Vereine und Bündnisse betrifft, die sich gegen rechtsautoritäre Bestrebungen engagieren. Es hat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das einer Klage der AfD stattgegeben und die Stadt Nürnberg zum Austritt aus der Allianz gegen Rechtsextremismus verpflichtet hatte, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines AfD-Kreisverbandes gegen die Stadt Nürnberg, Mitglied in der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“, geht es konkret um das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Unterstützung der Zivilgesellschaft einerseits und dem parteipolitische Neutralitätsgebot andererseits.

Die Allianz gegen Rechtsextremismus hat über 500 Mitglieder, darunter 165 Städte, Landkreise und Gemeinden und über 300 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen. Ziel der Allianz ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzutreten.

In der zweiten Instanz hatte der VGH der Berufung der AfD stattgegeben und damit die Stadt Nürnberg verpflichtet, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot aus dieser Allianz auszutreten. Nürnberg war daraufhin in Revision gegangen.

Der VGH muss das Verfahren nun neu aufrollen, da er die Zurechnung der Äußerungen der Allianz gegen Rechtsextremismus zur Stadt Nürnberg unzutreffend bejaht und die dafür erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend ermittelt habe. Ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien durch die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung sei nur dann zu bejahen, wenn die Mitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit gleichkomme. Es  komme darauf an, ob die Stadt Nürnberg in der Allianz lenkenden Einfluss im Sinne von gegen die AfD gerichteter Aktionen nimmt oder solche Aktionen gezielt unterstützt. Dazu habe der VGH jedoch keine Feststellungen getroffen.

Von großer Bedeutung sind die Ausführungen des BVerwG zur Frage der möglichen Rechtfertigung von Engriffen in die Chancengleichheit der Parteien. So hat es ausdrücklich betont, dass das Recht der kommunalen Selbstverwaltung auch die Befugnis umfasst, sich an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. Auch bei kritischen Äußerungen solcher Initiativen zu einzelnen Parteien kann die Mitgliedschaft der Kommune als Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Mit dieser Zurückverweisung ist die besorgniserregende Entscheidung des VGH vom Tisch, die Nürnberg (und in der Folge sämtliche weitere Städte und Kommunen) verpflichtet hätte, das Bündnis zu verlassen. Mit Spannung bleibt zu erwarten, wie der VGH mit Rücksicht auf die neuen Maßstäbe des BVerwG entscheiden wird.

innn.it: Langer Streit um Demokratie-Förderung jetzt vor dem Bundesfinanzhof

Der Verein innn.it e.V., der das gleichnamige Petitionsportal innn.it betreibt, wehrt sich seit 2019 gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Berlin. Der Verein weigert sich, wie vom Finanzamt Berlin gefordert Petitionen an private Unternehmen und nicht staatliche Stellen zu löschen oder zu bepreisen. Diese seien nach Auffassung des Finanzamt gemeinnützigkeitsschädlich – nur Petitionen an staatliche Stellen würden unter den gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ fallen.

Der innn.it e.V. (ehemals Change.org-Verein) kann diese Argumentation nicht nachvollziehen und hat erfolgreich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geklagt. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision. Die Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München findet am 12. Dezember 2024 statt, fünf Jahre nach Beginn der Auseinandersetzung. innn.it führt stellvertretend für etliche gemeinnützige Vereine in Deutschland einen Rechtsstreit, der eines der Probleme im Gemeinnützigkeitsrecht sichtbar macht.

Dürfen Vereine gegen Rechtsextremismus demonstrieren?

Seit Wochen wird im ganzen Land gegen Rechtsextremismus, für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit demonstriert. Die Zivilgesellschaft ist gefragt – und stolpert manchmal an den Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts. Darf mein gemeinnütziger Verein zu einer Demo gegen Rechtsextremismusaufrufen? So eine Demo veranstalten oder unterstützen? Dieser Text gibt dazu einige Hinweise. Dabei wird unter anderem unterschieden, ob ein Verein bei dieser Gelegenheit über seine gemeinnützigen Zwecke hinaus handelt oder ob das eine dauerhafte Tätigkeit ist.

Zuwendungsempfängerregister stellt Transparenz her

Zum 1. Januar 2024 sollte ein neues Register in der Welt zivilgesellschaftlicher Organisationen öffentlich sein – gerade noch zum Monatsende ist es dem Bundeszentralamt für Steuern gelungen, das Register online zu stellen. Allerdings noch mit rudimentären Daten. (Dieser Abschnitt aktualisiert am 31.1.2024) In dem Register sollen unabhängig von ihrer Rechtsform alle Organisationen aufgeführt sein, die berechtigt sind, steuerlich relevante „Zuwendungsempfängerbescheinigungen“ auszustellen – landläufig Spendenbescheinigung genannt. Das sind Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften, die vom Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sind, sowie Parteien und Wähler:innen-Gemeinschaften („Rathaus-Parteien“).

Digitale Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung möglich

Bald können Vereine Versammlungen wieder digital abhalten, ohne dafür ihre Satzung ändern zu müssen. Bis August 2022 war dies durch eine Corona-Sonderregelung bereits möglich. Nun hat der Bundestag am 9. Februar 2023 in §32 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen neuen Absatz eingefügt. Es gilt ab Inkrafttreten in den nächsten Tagen:

  •  …generell das, was die Satzung sagt: Vereine können festlegen, wie sie entscheiden. Sie können hybride Versammlungen auch ausschließen.
  • Wenn eine Regelung fehlt, gilt das BGB. Demnach kann eine Mitgliederversammlung ohne entsprechende Satzungsregelung künftig hybrid stattfinden: Es muss eine Vor-Ort-Versammlung geben – aber dort muss niemand sein. Weitere Personen können daran online teilnehmen (das muss nicht Video sein). Einzelne Mitglieder können nicht darauf bestehen, dass aus der Vor-Ort-Versammlung eine Hybrid-Versammlung wird. Das einladende Gremium (meist der Vorstand) entscheidet, wie die Versammlung stattfindet.
  • Für die Zukunft kann die Mitgliederversammlung entscheiden, dass sie immer hybrid oder auch rein online stattfinden kann. Dazu muss nicht mehr die Satzung geändert werden.
  • Im Grundsatz gilt die Regel auch für Vorstände und Stiftungen.

Klarstellung zu politischen Mitteln im Anwendungserlass

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf umfassende Änderungen im Anwendungserlass (AEAO) geeinigt. Darin sind auch Klarstellungen zu politischen Tätigkeiten und zu politischen Mitteln enthalten: Einiges wird klarer, anderes eher unklarer. Eine Gesetzesänderung, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, ist weiter nötig (siehe dazu auch unsere Pressemitteilung zum geänderten Erlass). Die Änderungen betreffen zahlreiche Details des Gemeinnützigkeitsrechts – wir erläutern und analysieren hier die Passagen zu politischen Tätigkeiten und politischer Bildung. Der geänderte Text ist hier zu finden.

26.10.2021: Online-Podium zu „Politische Teilhabe der Zivilgesellschaft“

Am Dienstag, 26. Oktober, 9 Uhr, findet eine Online-Podiumsdiskussion zu nötigen Reformen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts aus dem Blickwinkel der europäischen Menschenrechte statt, veranstaltet von Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ und weiteren Organisationen. Eine kostenfreie Anmeldung ist möglich. Anlass ist ein Gutachten der Jura-Professorin Patricia Wiater zu „Menschenrechtlichen Rahmenbedingungen für die Behandlung gemeinnütziger Organisationen“ im Auftrag der GFF.

Was dürfen Vereine im Wahlkampf fordern?

Der Bundestagswahlkampf kommt in Fahrt und wird letztlich nicht nur von Parteien geführt. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind bereits seit Monaten präsent mit Forderungskatalogen, Wahlprüfsteinen oder auch lauten Kampagnen. Doch was dürfen gemeinnützige Vereine und Stiftungen im Wahlkampf tun, was gefährdet ihre Gemeinnützigkeit? Verunsichert vom Attac-Urteil und gescheiterten Klarstellungen im Jahressteuergesetz fragen seit Wochen Organisationen bei der Allianz an. Individuelle Beratung können wir nicht leisten. Eindeutige Antworten gibt es leider nicht. Aber wir geben Leitlinien, die wir hier teilen.

Hinweis: Diese Handreichung war für die Bundestagswahl 2021 geschrieben. Wir haben noch keine neue Fassung veröffentlicht. Der Text ist im Prinzip noch aktuell. Was sich seitdem u.a. geändert hat: Seitdem wurde per Erlass geklärt, dass ein gemeinnütziger Verein „vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung“ nehmen darf. Das bringt also noch mehr Sicherheit. Aktueller ist unsere Handreichung zu Demonstrationen. Siehe auch unsere Hilfe-Seite.

Jura-Professor: Rechtsunsicherheit beschränkt Vereine, die für Demokratie nötig sind

Jura-Professor Sebastian Unger erklärte Ende Juni 2021 im Interview mit der „Zeit“, wie politisch gemeinnützige Vereine sein dürften. Politisches Engagement nur in Parteien zu verorten, sei „ein zu enges Verständnis von Demokratie“. Es brauche auch eine politisch aktive Zivilgesellschaft jenseits von Parteien. Nur, weil ein Verein politische Forderungen zu seinen gemeinnützigen Zwecken habe, könne er noch lange keine Partei sein. „Parteien wollen nicht nur ihre Meinung sagen, sie streben auch nach staatlicher Macht und wollen gewählt werden“, beschreibt Unger den Unterschied.

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