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Zuwendungsempfängerregister stellt Transparenz her

Last updated on 31. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 sollte ein neues Register in der Welt zivilgesellschaftlicher Organisationen öffentlich sein – gerade noch zum Monatsende ist es dem Bundeszentralamt für Steuern gelungen, das Register online zu stellen. Allerdings noch mit rudimentären Daten. (Dieser Abschnitt aktualisiert am 31.1.2024) In dem Register sollen unabhängig von ihrer Rechtsform alle Organisationen aufgeführt sein, die berechtigt sind, steuerlich relevante “Zuwendungsempfängerbescheinigungen” auszustellen – landläufig Spendenbescheinigung genannt. Das sind Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften, die vom Finanzamt als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sind, sowie Parteien und Wähler:innen-Gemeinschaften (“Rathaus-Parteien”).

Erstmals öffentlich, wer (nicht) gemeinnützig ist

Mit dem Online-Zuwendungsempfängerregister wird erstmals öffentlich, wer gemeinnützig ist – oder nicht; und wenn ja, für welche Zwecke (zum Beispiel “Jugendhilfe” oder “Volksbildung”). Bisher fiel diese Tatsache unter das Steuergeheimnis und immer wieder gab es großes Rätselraten, ob etwa Verein P gemeinnützig ist. Bis Ende 2023 durfte ein Finanzamt dazu nur Auskunft geben, wenn ein Verein wahrheitswidrig behauptete, steuerbegünstigt zu sein. Das ist ein Transparenz-Fortschritt. Perspektivisch möchte die Finanzverwaltung das Register nutzen, um darüber zu kontrollieren, ob eine in der Steuererklärung genannte Organisation überhaupt steuerbegünstigt ist; und schließlich, um die bisherigen Spendenbescheinigungen durch digitale Meldungen abzulösen. Es wird aber noch einige Zeit dauern, bis das kommt.

Das Register wird durch die Finanzverwaltung aufgebaut und befüllt. Kein Verein muss Daten eintragen oder eine Plattform bedienen. Insofern macht das Register keine Arbeit. Aber: Es kann sein, dass die Daten bei den Finanzämtern unvollständig sind oder falsch übertragen werden. Insofern lohnt sich ein kritischer Blick im Januar auf die eigenen Organisations-Daten im Register. Ebenso empfiehlt sich zu prüfen, welche Daten auf dem jüngsten Steuerbescheid stehen und ob das stimmt.

Trotz mehr als drei Jahren Vorlauf seit Beschluss und noch längerer Planung im Bundesfinanzministerium funktioniert eine automatische Befüllung durch die Finanzämter nicht – selbst da, wo durch die regelmäßige Überprüfung von Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit die Daten vorliegen. Angeblich ist es noch komplizierter mit Parteien und Wähler:innen-Gemeinschaften, da diese den Finanzämtern oft gar nicht als Steuerfälle bekannt sind. Ebenso funktioniert auch noch kein automatischer Abgleich mit den Verfassungsschutz-Ämtern: Das Register soll nämlich auch eine Spalte enthalten, ob eine der gelisteten Organisationen von einem Verfassungsschutz als extremistisch geführt wird. Denn das kann Basis für eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein (§ 51 Abs. 3 AO). Unabhängig davon kann so ein Eintrag als Spenden-Warnung wirken.

Für Korrekturmeldungen im Register stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Korrektur-Formular bereit. Die Registrierung zur Benutzung erscheint sehr kompliziert.

Historie und Technik

Angekündigt war, dass zum Start am 2. Januar eine Suche nach Vereinen (Name) oder Vereinszwecken auch regional eingegrenzt möglich sein sollte. Noch geplant war eine Just-in-time-Aktualisierung bei Änderungen an den Stammdaten in den Finanzämtern – da spielen offenbar die Landesfinanzverwaltungen nicht mit. Die Aufnahme nichtdeutscher Organisationen sollte noch später erfolgen.

Das Zuwendungsempfängerregister mit Einführungsdatum 1. Januar 2024 wurde bereits Ende 2020 mit dem Jahressteuergesetz beschlossen. Der neue Paragraf 60b der Abgabenordnung wurde eingefügt, gültig nun seit 1. Januar 2024. Mit dem Wachstumschancengesetz sollten im Herbst 2023 technische Ergänzungen vorgenommen werden – das Gesetz ist jedoch bisher nicht verabschiedet, da der Bundesrat nicht zustimmte. Am 21. Februar 2024 soll es im Vermittlungsausschuss behandelt werden.

Was steht im Register

Laut Gesetz sollen im Zuwendungsempfängerregister zu den Organisationen stehen:

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
    (die aber noch lange nicht allen Vereinen etc. zugewiesen wurde)
  • Name und Anschrift der Organisation
    (oft abweichend von der “Marke”, die in der Öffentlichkeit bekannt ist – Beispiel: Der “Kindergarten Sonnenblume” wird vielleicht betrieben vom “Verein zur frühkindlichen Förderung 1971”; oder bekannt ist die Website “www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de”, der Verein dahinter hat aber einen anderen komplizierten Namen)
  • steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO
    (das sind die Zwecke aus dem Gesetz, nicht unbedingt die in der Satzung genannten Zwecke, schon gar nicht konkrete Anliegen)
    bzw. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetzes bzw. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung
  • Status als juristische Person des öffentlichen Rechts
  • zuständige Finanzbehörde
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschafsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a
  • Kontoverbindungen
    (werden zunächst nicht veröffentlicht)
  • Erwähnungen im Verfassungsschutzbericht
    (so nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt, aber vorgesehen)

Vorgesehen war zunächst, dass das beim Finanzamt vorliegende Geschäftskonto veröffentlicht wird. Als deutlich wurde, dass viele Vereine mehrere Konten haben, auch getrennt nach Spenden- und Geschäftskonten, wurde aus Konto Konten – und jetzt eine Freiwilligkeit in der Zukunft: Vereine können melden, welches Konto genannt werden soll. Dies aber erst in einer Ausbaustufe – dann soll auch eine Website ergänzt werden können.

Diese Lesart des Gesetzes ist  interessant: Ist das Gesetz eine Pflicht für die Verwaltung, das so beschriebene Register zu veröffentlichen – oder nur eine Möglichkeit, von der die Verwaltung nach Belieben Gebrauch machen kann?

Für die konkreten Daten für Parteien und Wähler:innen-Vereinigungen gibt es streng genommen noch keine rechtliche Grundlage, da dies so konkret nicht 2020 ins Gesetz geschrieben wurde. Die verbesserte Formulierung hängt noch mit dem Wachstumsschancengesetz von 2023 fest.

Nichtdeutsche Vereine

Das Zuwendungsempfängerregister ist eine Online-Liste aller Organisationen, die für erhaltene Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Neben deutschen gemeinnützigen Organisationen soll die Liste auch Organisationen aus anderen Ländern umfassen, für die die deutsche Finanzverwaltung den Spendenabzug anerkennt. Künftig soll diese Anerkennung gebündelt beim das Bundeszentralamt für Steuer erfolgen und im Register nachlesbar sein. Das wird wohl erst in den nächsten Monaten möglich werden.

Chancen und Risiken

Nicht das digitale Spendenabzugsverfahren wird am 1.1.2024 in Kraft treten, sondern das Zuwendungsempfängerregister soll bis dahin aufgebaut werden. Im Prinzip ist das ein guter Schritt zu mehr Transparenz – eine Basis für weitere Angaben, weitere Spalten, zum Beispiel:

Das Register birgt aber auch Risiken, die zu Gefahren werden können:

  • falsche Einträge, die mögliche Spender:innen abschrecken
  • fehlender Eintrag wegen eines Fehlers der Finanzverwaltung – was dazu führen kann, dass jemand nicht spendet (oder weil die Organisation nicht gefunden wird)
  • gezielte Suche Dritter, ob Tätigkeiten zum anerkannten Zweck passen
  • Was steht im Register, wenn die Gemeinnützigkeit strittig ist, das Finanzamt einen aktuellen Körperschaftssteuerbescheid verweigert und der Anerkennungsbescheid nach 60a AO abgelaufen ist?
  • Kann eine Spenderin künftig auf die Steuerbegünstigung einer Spende nur vertrauten, wenn sie im Register nachgeschlagen hat? (Bisher: Sie kann immer auf eine ausgestellte Bescheinigung vertrauen)

Das Register wird noch lange keine große Aufmerksamkeit erfahren. Gedacht war es als Werkzeug für die Finanzverwaltung. Erweitert wurde es um eine öffentliche Transparenz. Mittlerweile fantasieren Bundesfinanzministerium und Bundeszentralamt für Steuern von einem großen Service für Spender:innen mit der Idee, dass eine Person unbedingt für Thema X spenden will und in dem Zuwendungsempfängerregister dann sucht, wer in Frage kommt. Tatsächlich funktionieren Spenden-Entscheidungen selten so. Wenn eine Person aber gerne für Verein Y spenden möchte, weil über den in der Presse berichtet wurde, kann das Register ein guter Zugang sein, um den Verein zu finden.

Digitale Spendenbescheinigung

Eine elektronische Spendenbescheinigung plant die Finanzverwaltung schon seit Jahren. Das Zuwendungsempfängerregister ist eine Voraussetzung dafür, aber ermöglicht das Verfahren noch nicht.

Bisher weiß eine beliebige Person nicht, ob Verein X gemeinnützig ist – und die meisten Finanzämter wissen es auch nicht. Wenn jemand in Hannover wohnt und in der Steuererklärung eine Spende über 100 Euro an einen Berliner Verein angibt, konnte das Finanzamt in Hannover nicht nachschlagen, ob dieser Verein überhaupt steuerbegünstigt ist. Für Spenden bis 300 Euro wird gar keine Zuwendungsbescheinigung verlangt; für höhere Beträge nur auf Anforderung. Künftig kann nun das Finanzamt selbst im Register nachschauen – nicht immer erfolgreich, wenn etwa die Angabe schlicht “Sportverein” oder “Handballverein Marburg” lautet.

Zu vermuten ist, dass es in einem nächsten Schritt in der elektronischen Steuererklärung Auswahlfelder/Suchmöglichkeiten im Register geben wird.

Der übernächste Schritt ist dann erst die digitale Zuwendungsbestätigung. Die Grundidee ist, dass wie bereits die Lohnsteuerbescheinigung künftig auch steuerbegünstigte Spenden in der vorausgefüllten Steuerbescheinigung stehen und nicht von Hand eingetragen werden müssen. Dazu müssen steuerbegünstigte Organisationen die Spenden und Spender:innen an die Finanzverwaltung melden statt eine Bescheinigung an die Spender:innen zu senden.

Wie das genau und sicher funktioniert, ist noch in Debatte. Das Verfahren wird in den nächsten Jahren kommen und eventuell zunächst parallel zur bisherigen Bescheinigung laufen. Wenn das Verfahren der digitalen Zuwendungsbestätigung kommt:

  • …werden Anbieter:innen von professioneller Software entsprechende Schnittstellen anbieten;
  • …wird es dadurch für kleine Vereine wohl einfacher, die bisher auf einzelnen Wunsch die Papier-Bescheinigungen ausstellen, wobei leicht Fehler passieren;
  • …werden spenden sammelnde Organisationen ihre Kommunikation verändern müssen: Es gibt keinen formellen Grund mehr, nach der Postadresse zu fragen – die Zuordnung wird über andere Daten wie Geburtstag oder Steuer-ID laufen. Die Spendenbescheinigung als Kommunikationsanlass fällt weg – was auch Geld spart. Ersetzt werden kann sie natürlich dennoch mit einer “Bestätigung” über die ans Finanzamt gemeldeten Daten.

Ein kleiner Hinweis zum geltenden Recht: Erst ab 300 Euro ist eine Zuwendungsbescheinigung nötig. Die wird klassisch auf Papier versandt. Sie darf automatisiert erstellt werden, was heißt: Keine eigenhändige Unterschrift (sondern eingedruckt) und E-Mail-Versand als “elektronische Abbildung” (also PDF der Bescheinigung) ist möglich. Für Spenden darunter reichen ein Nachweis wie der Kontoauszug und theoretisch ein allgemeiner Nachweis über die Steuerbegünstigung des Vereins. Beides wird höchst selten vom Finanzamt verlangt. Schon ab Januar kann das Zuwendungsempfängerregister den vereinfachten Spendennachweis ersetzen.

Weitere Infos

  • Das Register, derzeit durchsuchbar nach den Kriterien Name(nsbestandteil), Ort (Adresse, nicht unbedingt Finanzamts-Sitz) und gemeinnütziger Zweck (Stand 31.1.2024).
  • Der Deutsche Fundraising-Verband (DFRV) befasst sich intensiv mit dem Register, vor allem wegen künftiger Auswirkungen der digitalen Spendenbescheinigung auf das Fundraising. Infos dort…
  • Infos beim Bundeszentralamt für Steuern
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