Wir stellen hier einige Änderungen im Vereinsrecht in Folge der Corona-Krise dar. Dieser Text mit Stand vom 14. April 2020 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen.
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Eigentlich können Mitgliederversammlungen und Beschlüsse nur dann telefonisch oder per Umlauf (also ohne örtliche Zusammenkunft) gefasst werden, wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn alle Mitglieder zustimmen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder leicht einholbar – für Mitgliederversammlungen weniger leicht. Deshalb gibt es für das aktuelle Jahr bis Ende 2021 drei Extra-Regeln, analog auch für Stiftungen und andere Organisationsformen:
- Dem Verfahren zu Beschlüssen ohne Zusammenkunft müssen nicht alle Mitglieder zustimmen. Es reicht, wenn alle die Gelegenheit hatten, sich zu beteiligen (also gefragt wurden), wenn mindestens die Hälfte sich tatsächlich äußert (eine Stimme dazu abgibt) und dann von den Teilnehmenden die nötige Mehrheit zustimmt. (Paragraph 5, Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Jahre 2020)
- Auch ohne entsprechender Satzungsregelung können Mitgliederversammlungen z.B. per Telefonkonferenz stattfinden (“ohne Anwesenheit am Versammlungsort”, “Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation”). Zudem können Mitglieder ihre Stimmen schriftlich vor der Mitgliederversammlung abgeben. (Paragraph 5, Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Jahre 2020)
- Wahlen können zunächst ausfallen, ohne dass ein Verein vorstandslos wird, weil ein Mandat endet. Falls Vorstandsmandate jetzt eigentlich enden würden und eine Neuwahl nicht möglich ist, gilt ausnahmsweise auch ohne Satzungsregelung:
“Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.” (Paragraph 5, Absatz 1 und 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Jahre 2020)
Diese Regelungen hat das Bundesjustizministerium per Verordnung bis Ende 2021 verlängert.
Weitere Infos
Bei diesen Quellen gibt es weitere Infos und zu diesen vereins- und stiftungsrechtlichen Regelungen: