Forderungen zur Änderung der Rechtslage – Stand Juni 2015

Erste Schritte zu mehr Rechtssicherheit

Die in der Allianz zusammengeschlossenen Organisationen verfolgen langfristig das Ziel eines modernen Gemeinnützigkeitsrechts. Dazu beteiligen sich die Mitglieder der Allianz an einer umfassenden Debatte über Ziele und Regelungen. Ihr erstes Ziel ist es aber, den unhaltbaren Zustand der Rechtsunsicherheit im bestehenden Rechtsrahmen abzuwenden. Dazu werden konkret die folgenden Schritte vorgeschlagen:

Die Abgabenordnung (AO) muss so geändert werden, dass die politische Willensbil­dung durch zivilgesellschaftliche Organisationen den angemessenen Rechtsrahmen er­hält und alle entsprechenden Ziele als gemeinnützig anerkannt werden.

Dazu muss § 52 (Gemeinnützige Zwecke) der AO an mehreren Stellen geändert werden:

  • In Satz 1 ist die Formulierung „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwe­cke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“ durch den Zusatz „oder demokratischem“ zu ergänzen.
  • Die Liste in Absatz 2 ist durch folgende Themen zu erweitern: Förderung der Wahr­nehmung und Verwirklichung von Grund­rechten, Frieden, soziale Gerechtigkeit, Klimaschutz, informationelle Selbstbestimmung, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter.
  • Das in Aufzählungsnr. 24 genannte Verbot, kommunalpolitische Ziele zu verfol­gen, soll ersatzlos gestrichen werden.
  • Der ebenda enthaltene Zusatz „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ soll ersatz­los gestrichen werden. Er behindert grenzübergreifendes Engagement.

In § 58 (steuerlich unschädliche Betätigungen) der AO ist aufzunehmen, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist.

Einige erst in den vergangenen Jahren in den § 51 (Allgemeines) der AO eingefügte Be­stimmungen sind wieder zu streichen:

  • Die in Abs. 2 gemachte Beschränkung, dass eine Tätigkeit im Ausland nur dann gemeinnützig ist, wenn die geförderten Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder wenn zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beigetragen wird.
  • Der in Abs. 3 eingeführte Passus: „Bei Körperschaften, die im Verfassungs­schutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.“

Die Änderung der AO erfordert ein Gesetzgebungsverfahren. Ein erster hilfreicher Schritt könnte aber bereits vorher durch den Bundesminister der Finanzen getan wer­den. Er kann mit einem „Federstrich“ die Rechtssicherheit für zivilgesellschaftliche Or­ganisationen deutlich erhöhen, indem er den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) von den Beschränkungen zur Beeinflussung der staatlichen Willensbildung be­freit: Der AEAO zu § 52 AO, Randnr. 16 könnte neu lauten, dass „eine politische Tätig­keit danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn eine gemeinnützige Tätig­keit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen Zielset­zung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.“