Neue Umsatzsteuer-Regelung trifft Bildungsvereine

Mit einem Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundesfinanzministerium vom 30.07.2019) möchte die Bundesregierung bestimmte Bildungsveranstaltungen nicht mehr von der Umsatzsteuer befreien: “Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen”. Weiterhin von der Umsatzsteuer befreit wären nur Bildungsveranstaltungen, die der formalen oder beruflichen Bildung dienen.

Das wäre eine Verkürzung bisheriger Steuerbefreiungen auf die berufliche Verwertbarkeit von Weiterbildungsangeboten und eine generelle Verengung des Bildungsbegriffs. Politische Bildung wie Antirassismus-Workshops oder auch ein Senioren-Fortbildungsabend zum Umgang mit digitalen Medien wären davon nicht erfasst.

Bildungsinteressierten droht eine Verteuerung der Weiterbildung: zwar muss für im Rahmen des angebotenen Seminars gekauftes Toilettenpapier schon immer Umsatzsteuer gezahlt werden. Bei Bildungsleistungen werden aber nach dem Gesetzesentwurf die Teilnehmergebühren (Kostenbeiträge) künftig umsatzsteuerpflichtig, auch wenn sie nur der Selbstkostendeckung dienen, soweit die Veranstaltungen nicht unmittelbar einem Beruf dienen. Auch der Inhalt aus einem am Schluss der Veranstaltungen herumgereichten “Spendentopf” wird dann umsatzsteuerpflichtig und der Betriebsprüfer des Finanzamts wird bei unzureichenden Unterlagen zur Mittelherkunft zu dem Instrument der so genannten Hinzuschätzung greifen und auf diesem Wege Umsatzsteuern nacherheben.

Ein ausführlicher Bericht zu den Hintergründen, Folgen und Entwicklungen findet sich hier.

(Hinweis: Die PDF wurde am 19. September 2019 aktualisiert. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 20. September 2019 beschließen, dass die Verschlechterungen abgeschwächt werden sollen.)