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Kinderrechte und Antirassismus: Grundgesetzänderung alleine reicht nicht

Pressestatement der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” e.V. zur Einigung, Rassismus und Kinderrechte ins Grundgesetz zu schreiben

Zur Verständigung innerhalb der Bundesregierung, zeitnah das Grundgesetz zu ändern, um den Begriff “Rasse” zu streichen und Kinderrechte aufzunehmen, erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, einem Zusammenschluss von mehr als 175 Vereinen und Stiftungen:

Alle staatliche Gewalt zu verpflichten, Kinderrechte zu schützen und rassistische Diskriminierung zu verhindern ist ein wichtiger Schritt, reicht aber nicht aus. Zusätzlich braucht es öffentliche Wächter, die Behörden auf die Finger schauen, die Forderungen an Parlamente richten und die notfalls auch Rechte Betroffener einklagen – zum Beispiel, wenn wegen einer Pandemie Spielplätze geschlossen und die Bewegungsfreiheit von Kindern massiv eingeschränkt wird.

Diese Funktionen als Wächterinnen und Themenanwältinnen gehört zu den vielfältigen Aufgaben zivilgesellschaftlicher Organisationen. Deren Basisrecht ist die Gemeinnützigkeit. Wer es mit Kinderrechten und Antirassismus ernst meint, muss daher passende gemeinnützige Zwecke in die Abgabenordnung schreiben und klarstellen, dass diese und andere Zwecke natürlich auch mit politischen Mitteln verfolgt werden können, etwa mit Demonstrationen oder Forderungen an die Politik.

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Engagement für Klimaschutz gefährdet die Gemeinnützigkeit

Pressemitteilung der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” e.V.

  • Bundesrat schlägt bei TOP 33 Änderungen Gemeinnützigkeitsrecht vor
  • Engagement für Klimaschutz gefährdet die Gemeinnützigkeit, Mittelweitergabe nicht
  • Eigene Aktivitäten müssen genauso erlaubt sein wie die Weitergabe von Geld

Der Bundesrat wird heute als Punkt 33 seiner Tagesordnung umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht anregen. Dazu gehören Freifunk als neuer gemeinnütziger Zweck sowie deutlich einfachere Möglichkeiten für gemeinnützige Vereine, Geld an andere gemeinnützige Organisationen weiterzugeben. Auch nach der vorgeschlagenen Änderung von Paragraph 58 der Abgabenordnung (Mittelweitergabe) würden Vereine ihre Gemeinnützigkeit riskieren, wenn sie sich selbst für Klimaschutz engagieren, ohne dass dieser Zweck in ihrer Satzung steht. Doch Geld an einen Umweltschutz-Verein für dessen Engagement weiterzugeben, wäre erlaubt. “Das ist widersprüchlich und verwirrend”, erklärt dazu Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, einem Zusammenschluss von mehr als 130 Vereinen und Stiftungen. Weiterlesen