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Digitale Mitgliederversammlung ohne Satzungsänderung möglich

Bald können Vereine Versammlungen wieder digital abhalten, ohne dafür ihre Satzung ändern zu müssen. Bis August 2022 war dies durch eine Corona-Sonderregelung bereits möglich. Nun hat der Bundestag am 9. Februar 2023 in §32 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen neuen Absatz eingefügt. Es gilt ab Inkrafttreten in den nächsten Tagen:

  •  …generell das, was die Satzung sagt: Vereine können festlegen, wie sie entscheiden. Sie können hybride Versammlungen auch ausschließen.
  • Wenn eine Regelung fehlt, gilt das BGB. Demnach kann eine Mitgliederversammlung ohne entsprechende Satzungsregelung künftig hybrid stattfinden: Es muss eine Vor-Ort-Versammlung geben – aber dort muss niemand sein. Weitere Personen können daran online teilnehmen (das muss nicht Video sein). Einzelne Mitglieder können nicht darauf bestehen, dass aus der Vor-Ort-Versammlung eine Hybrid-Versammlung wird. Das einladende Gremium (meist der Vorstand) entscheidet, wie die Versammlung stattfindet.
  • Für die Zukunft kann die Mitgliederversammlung entscheiden, dass sie immer hybrid oder auch rein online stattfinden kann. Dazu muss nicht mehr die Satzung geändert werden.
  • Im Grundsatz gilt die Regel auch für Vorstände und Stiftungen.

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Antworten zu Folgen des Attac-Urteils für zivilgesellschaftliches Engagement

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zu Attac hat Auswirkungen auf tausende Vereine und Stiftungen, auf das Engagement von zigtausend Menschen darin. Deshalb sind viele Organisationen in großer Unruhe. Das Urteil beschränkt jetzt schon den zivilgesell­schaftlichen Handlungsspielraum. In vielen Vereinsvorständen wird diskutiert, ob ein Teil des Engagements eingestellt werden sollte. Hier gibt es dazu Antworten. Weiterlesen