Was haben VVN und Olaf Scholz miteinander zu tun?

Die Debatte um Gemeinnützigkeit und politische Einmischung ist zu Recht hochgekocht, nachdem am vergangenen Freitag der “Spiegel” über Überlegungen im Finanzministerium berichtete und die VVN-BdA die Aberkennung ihrer Gemeinnützigkeit bekannt gab. Vereine und Stiftungen, die sich selbstlos für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, sind nicht erst nach dem Attac-Urteil Anfang des Jahres bedroht. Auf die unsichere Rechtslage weist unsere Allianz seit Jahren hin. Wir gehen davon aus, dass tausende Organisationen alleine durch das Attac-Urteil gefährdet sind. Mit Bezug auf das Attac-Urteil wurde bereits mindestens zwei Vereinen die Gemeinnützigkeit aberkannt: Das bundesweit tätige Kampagnen-Netzwerk Campact und das lokale Kultur- und Bildungszentrum DemoZ in Ludwigsburg.

Der Fall der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) liegt etwas anders. Allen Fällen ist aber gemein, dass es im Recht der Gemeinnützigkeit an Anerkennung des selbstlosen politischen Engagements fehlt. Wer sich mit politischen Forderungen für marginalisierte Gruppen einsetzt, gefährdet seine Gemeinnützigkeit. Ebenso, wer als Wächter demokratischer Institutionen auftritt, zum Beispiel mit Forderungen etwa ans Polizeirecht.

Die aus dem Bundesfinanzministerum bekannt gewordenen Überlegungen zum Gemeinnützigkeitsrecht würden keine Rechtssicherheit für dieses Engagement schaffen. Mit einem neuen Absatz soll die Freiheit gemeinnütziger Organisationen beschränkt werden, ihre Mittel zu wählen: Die Einwirkung auf die politische Willensbildung dürfe nicht überwiegen oder müsse in den Hintergrund rücken.

Gemeinnützigkeits-Überlegungen des Finanzministeriums gehen in falsche Richtung

Die Überlegungen im Bundesfinanzministerium sind noch nicht abgeschlossen und es gibt keinen fertigen Gesetzesentwurf. Doch sie gehen in die falsche Richtung und verstehen das Problem eventuell nicht (zu Begründungen und Bedenken siehe Tweets des Staatssekretärs Wolfgang Schmidt). Es geht nicht nur um Attac und Campact, sondern um tausende Vereine, die sich zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks politisch einmischen. Das betrifft zum Beispiel einen Umweltverband, der sich gegen Kohlekraftwerke oder für mehr Radwege engagiert. Beides kann der Verein nicht selbst verwirklichen, sondern nur durch politische Einflussnahme. Dass solche politische Einflussnahme erlaubt ist, hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 2017 in seinem BUND-Urteil festgestellt. Politische Mittel verstoßen nicht gegen das Gebot der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit,

Vereine wie Campact oder Attac unterscheiden sich zwar von einem örtlichen Sportverein oder einem Gesangsverein, auch von einem bundesweiten Kultur-Netzwerk, doch sie sind diesen Vereinen deutlich ähnlicher als einer Partei. Parteien und kommunale Wählergemeinschaften versuchen ihre Ziele durchzusetzen, indem sie durch Wahlen an politische Macht gelangen. Einen solchen politischen Zweck verfolgen zivilgesellschaftliche Organisationen nicht. Doch sie setzen politische Mittel für ihre gemeinnützigen Zwecke ein. Dafür ist offenbar eine Klarstellung im Gesetz nötig, dass Einflussnahme auf die politische Willensbildung zu den legalen Mitteln gehört.

Öffnung Prinzip Ausschließlichkeit nötig

Die bekannt gewordenen Überlegungen aus dem Bundesfinanzministerium lösen auch nicht das Problem, dass gemeinnützige Organisationen ihre Gemeinnützigkeit riskieren, wenn sie sich bei Gelegenheit über ihren eigenen Zweck hinaus engagieren: Wenn der Pfadfinderverein für Klimaschutz demonstriert, der Gesangsverein Bäume zum Umweltschutz pflanzt oder der Fußballverein eine Demo gegen Antisemitismus organisiert. Hierfür braucht es zur Belebung der Demokratie und zur Entbürokratisierung eine leichte Öffnung des Prinzips der Ausschließlichkeit.

Denn nur dann kann sich der Karnevalsverein gegen einen Naziaufmarsch engagieren. Dagegen könnte von der Beschränkung politischer Mittel der Karnevalsverein neu betroffen sein, da er mit Büttenreden und Motivwagen in die politische Willensbildung eingreift.

Beim Entzug der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA wird ein weiteres Problem sichtbar. Es geht nicht um Ausschließlichkeit, nicht um politische Mittel und auch nicht um fehlende Zwecke im gesetzlichen Katalog. Sondern hier greift eine rechtsstaatlich bedenkliche Beweislastumkehr. Zu Recht bestimmt das Gemeinnützigkeitsrecht, dass ein demokratiefeindlicher Verein diesen Status nicht erhalten kann. Doch wird ein gemeinnütziger Verein in einem Verfassungsschutzbericht als extremistisch aufgelistet, muss er dem Finanzamt das Gegenteil beweisen anstatt dass der Staat die Demokratiefeindlichkeit beweisen muss. Diese formelle Regelung muss gestrichen werden.

Lesestoff

Dass es nicht um eine Hand voll Vereine geht, sondern um sehr viele Organisationen, darüber hinaus über den Freiraum zivilgesellschaftlichen Handelns, zeigen die vielen Reaktionen und Stellungnahmen der vergangenen Tage: