Gericht begründet Gemeinnützigkeit von Attac

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts in Kassel unter Vorsitz des Richters Hel­mut Lotzgeselle hatte am 10. November 2016 entschieden, dass Attac gemeinnützig ist und damit der Klage von Attac stattgegeben (Az: 4 K 179/16). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde erst im April 2017 vorgelegt. Das beklagte Finanzamt möchte eine Revision beim Bundesfinanzhof erreichen. Des­wegen hat es eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig. Die Entscheidung und ihre Begründung wird hier dargestellt. Das Urteil ist nicht verbindlich für andere Verfahren, aber die Begründungen können natürlich in Auseinandersetzungen verwendet werden.

  • Attac hat das zugestellte Urteil hier als PDF veröffentlicht. Auf diese Fassung beziehen sich die Seitenangaben in den folgenden Hinweisen.
  • Das Gericht hat eine Online-Fassung als PDF veröffentlicht.
  • Zusätzlich hat das Gericht 16 Leitsätze veröffentlicht (PDF).

Die wichtigsten Teile der Entscheidung sind:

  • Die Satzung von Attac erfüllt die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.
  • Die Tätigkeiten von Attac in den Jahren 2010 bis 2012 waren gemeinnützig, weil sie den Satzungszwecken dienten. Die abweichenden Bescheide des Fi­nanzamtes Frankfurt sind aufgehoben.
  • Die Kosten des Verfahrens, auch des Vorverfahrens, trägt das Finanzamt.
  • Es wird keine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Gericht habe kei­ne Grundsatzentscheidung getroffen, sondern le­diglich die Aktivitäten von Attac in den Jahren 2010 bis 2012 beurteilt.

Lesehilfe und Gliederung des schriftlichen Urteils

Generell: “Kläger” ist Attac, “Beklagter” ist das Finanzamt.

  • Auf Seite 2 und 3 steht die Entscheidung: Aufhebung der fehlerhaften Steuerbeschei­de mit der Maßgabe, dass Attac gemeinnützig ist.
  • Auf Seite 4 bis 22 wird der bisherige Gang des Verfahrens dargestellt und insbesonde­re die Argumente von Attac und Finanzamt im Klageverfahren.
  • Ab Seite 22 begründet das Gericht seine Entscheidung. Dabei prüft es zunächst die Zulässigkeit der Klage.
  • Auf Seite 23 und 24 erklärt es die Rechtslage als Grundlage der Entscheidung.
  • Ab Seite 24 begründet es, warum die Satzung von Attac den Anforderungen der Ge­meinnützigkeit entspricht, warum die dort genannten Zwecke gemeinnützigen Zwe­cken entsprechen. Dabei wird unter anderem auf die Bedeutung des Zwecks “Förde­rung des demokratischen Staatswesens” eingegangen und festgestellt, dass dieser Zweck auch die Förderung des Gemeinwesens und der Solidarität umfasst.
  • Ab Seite 28 untersucht das Gericht, ob die tatsächliche Geschäftsführung von Attac auch der Satzung entspreche, also ob Attac ausschließlich gemeinnützige Zwecke ver­folgt hat. Ab Seite 34 werden dazu vom Finanzamt monierte Tätigkeiten untersucht. Das Gericht begründet, warum diese Tätigkeiten gemeinnützig sind. Ab Seite 43 geht es um die Arbeit der Attac-Regionalgruppen.
  • Auf Seite 46 und 47 geht es um die steuerliche Beurteilung von wirtschaftlichen Akti­vitäten von Attac, um die Begründung der Kostenentscheidung und warum keine Revi­sion zum Bundesfinanzhof zugelassen wird.

(Seitenzahlen bezogen auf die von Attac veröffentlichte Fassung)

Zentrale Aussagen des Finanzgerichts

In runden Klammern Seitenzahlen des schriftlichen Urteils, bezogen auf die von Attac veröffentlichte Fassung. Hervor­hebungen nicht vom Gericht. Zitate sind wörtlich entnommen. Einschübe in eckigen Klammern.

Entscheidung / Begründungskern

“Das so verstandene Klagebegehren ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger [Attac] ist in den Streitjahren als gemeinnützig anzuerkennen.” (23)

“Da … sämtliche in der Satzung des Klägers genannten Zwecke förderungswürdig im Sinne des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO sind …, ist die formelle Satzungsmäßigkeit gegeben.” (27)

“Ausgehend von diesen Grundsätzen steht im Streitfall zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar die in seiner Satzung bestimmten Zwecke verfolgt und auch nur dafür Mittel verwendet hat.” (31)

“Insbesondere hat der Kläger bzw. seine Organe keine politische Tätigkeit als Selbst­zweck verfolgt. Vielmehr waren die vom Beklagten herausgestellten Maßnahmen und Aktionen des Klägers in ein vielfältiges Informations- und Bildungsangebot des Klägers über fiskalische und wirtschaftliche Zusammenhänge eingebettet. (34)

“Entgegen der Auffassung des Finanzamtes sprechen die thematischen Schwerpunk­taktionen im Veranlagungszeitraum nicht gegen die Gemeinnützigkeit des Klägers.” (35)

“Auch in den Regionalgruppen und mit der Beteiligung an sog. Bündnissen hat der Kläger satzungsgemäß und förderungswürdig gehandelt. Satzungswidrige Aktivitäten der Regionalgruppen wären schädlich, da die Regionalgruppen einen Teil der dem Klä­ger zur Verfügung gestellten Mitgliedsbeiträge zur eigenen Verwendung erhalten, wo­mit insoweit eine satzungswidrige Mittelverwendung vorläge.” (43)

Aussagen des Gerichts zu politischer Betätigung und politischem Verein

“Ein politischer Verein, der eine weit überwiegend politische Zielsetzung und deren Verwirklichung verfolgt, ist nach allgemeiner Meinung nicht gemeinnützig.” (28)

Aber:

  • “Dass der Kläger mit dem Ziel größerer allgemeiner Aufmerksamkeit seiner kritischen Sicht auf das Regierungsvorhaben Demonstrationen und symboli­schen Bankenbesetzungen arrangierte und sich mit einem Online-Appell an die Bundeskanzlerin und einen Bundesminister wandte, ist angesichts der gesell­schaftlich umstrittenen Regierungsvorhaben zulässig und macht den Kläger noch nicht zu einem politischen Verein.” (37f.)
  • “Selbst wenn sich der Kläger vorliegend in seinem Internetauftritt als im politischen Bereich tätiger Verein präsentiert, ist dies nicht gemeinnützigkeits­schädlich. Damit wird nur die politische Dimension seines Handelns herausge­stellt.” (34f.)
  • “Das Gericht verkennt auch insoweit nicht, dass zahlreiche Aktivitäten politik­nah waren.” (45)
  • “Die Betätigung gemeinnütziger Organisationen muss dabei auch die politische Ebene tangieren können, ansonsten droht ein faktisches Leerlaufen ihres Enga­gements innerhalb unserer Zivilgesellschaft.” (34)
  • “Es ist daher im Sinne des Gemeinwohls, Missstände aufzuzeigen und prak­tische Lösungen für deren Beseitigung darzustellen.” (33)
  • “In dieser Hinsicht dient die Tätigkeit des Klägers der objektiven Meinungsbil­dung mit dem Ziel, die für die Allgemeinheit beste Lösung herbeizuführen.” (35)
  • “Die politische Tätigkeit darf nur nicht Selbstzweck der politischen Agitation sein.” (34)
  • “Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen und aktives Lobbying nicht zu beanstanden.” (37)

“Es dürfen aber weder Einzelinteressen gefördert noch sonstige Lobbyarbeit geleistet werden.” (30)

“Es handelt sich weder um eine einseitige Agitation noch um die Geltendmachung von Partikularinteressen, da es dem Kläger erkennbar nicht darum ging, zu Gunsten be­stimmter Personen oder sozialen Gruppen einen Vorteil zu erreichen.” (40)

“Mit diesen Themen hat sich der Kläger im Rahmen der Förderung der politischen Bil­dung und des demokratischen Staatswesens vielmehr kritisch an einem gesellschaftli­chen Diskurs beteiligt, der nicht von der politischen Mehrheit getragen war, der aber in der Gesellschaft vorhandene Interessenkonflikte aufgreift.” (35)

“Eine parteipolitisch motivierte Einflussnahme ist unzulässig. Allerdings bedeutet über­parteilich nicht, dass im jeweiligen Einzelfall die Meinungen und Interessen nicht kon­form laufen dürfen mit denen einer Partei. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Aktion mit politischer Auswirkung sich regelmäßig gegen eine politische Richtung/Par­tei richtet und der Meinung der Gegenpartei, oft der Opposition, entspricht.” (30)

“Insbesondere hat der Kläger bzw. seine Organe keine politische Tätigkeit als Selbst­zweck verfolgt. Vielmehr waren die vom Beklagten herausgestellten Maßnahmen und Aktionen des Klägers in ein vielfältiges Informations -und Bildungsangebot des Klägers über fiskalische und wirtschaftliche Zusammenhänge eingebettet. (34)

“Hingegen steht es weder dem Beklagten [Finanzamt] noch dem Gericht zu, darüber eine Wertbeurteilung zu treffen und darüber zu befinden, ob eine auf die Förderung des gemeinnützigen Zwecks gerichtete und auch ansonsten mit der Rechtsordnung vereinbare Maßnahme zweckmäßig oder billigenswert erscheint.” (29)

Aussagen des Gerichts zu Satzungszwecken

Förderung des demokratischen Staatswesens inklusive Solidarität, sozialer Gerechtigkeit und Gemeinwesen

“Die in der Satzung vorgesehene Förderung des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität werden von der in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24, 1. HS AO genannten Förde­rung des demokratischen Staatswesens mit umfasst.” (25)

“Der Zweck des demokratischen Staatswesens ist dabei nach der Rechtsprechung und der Literatur weit auszulegen.” (25)

“Die Inhalte des demokratischen Staatswesens sind dabei aus den Grundprinzipien des Grundgesetzes abzuleiten. … Dies sind … unter anderem das Demokratieprinzip, die Gewaltenteilung, der Rechtsstaat und das Sozialstaatsprinzip sowie die auf den Freiheits- und Gleichheitsrechten … beruhende freiheitliche Grundordnung.” (25f.)

“Dies [Beschränkung des Zwecks auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes] schließt im Fall der stark exportorientierten Volkswirtschaft Deutschlands Aufklärung zu inter­nationalen Verteilungsfragen und zur Globalisierung nicht aus aus.” (32)

Das Grundgesetz verpflichtet alle öffentliche Gewalt auf das Sozialstaatsprinzip. Da­durch werde die Ausrichtung auf soziale Gerechtigkeit zu einem leitenden Prinzip aller staatlichen Maßnahmen. Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, für eine gerechte Sozialord­nung zu sorgen. (S. 26).

“Die Gerechtigkeit, insbesondere auch in Form der Steuergerechtigkeit[,] ist dabei eine Kernkomponente des Sozialstaatsprinzips und dient zur Sicherung des sozialen Friedens, der Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie ist.” (32)

Eine sozial ausgewogene Verteilungsgerechtigkeit verlange eine Besteuerung der wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit. (32)

“Das Grundgesetz sieht gerade eine Solidarität der (finanziell) Starken mit den (fi­nanziell) Schwachen zur Stärkung des Gemeinwesens vor (Solidarität).” (26)

“Ebenso ist die Solidarität wesentliche Säule der sozialen Komponente des demokra­tischen Rechtsstaats.” (33)

Bildung, politische Bildung

Bildung braucht sich “nicht nur auf theoretische Unterweisung zu stützen, sondern die Information kann auch durch einen Aufruf zu konkreten Handlungen ergänzt werden und mit bestimmten Forderungen verknüpft sein.” (29)

“Dabei ist nicht nur die Darstellung des status quo erlaubt, sondern vielmehr ist es ge­boten, gesellschaftspolitische Themen aufzugreifen und auch Alternativen darzustel­len.” (33)

“Mit derselben Zielrichtung sind ebenso spektakuläre Aktionen zulässig, um in der in­formations- und medienüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für die Sache zu be­kommen.” (29f.)

“Wenn es sich um sachliche Informationen handelt, ist dagegen auch eine zum Teil drastische Sprechweise zu tolerieren.” (30)

“Die jeweiligen Maßnahmen und Aktionen sind aber nur dann zu tolerieren, wenn sie eingebettet sind in ein umfassendes Informationsangebot und dazu dienen, sich Gehör zu verschaffen.” (30)