Stand der Gemeinnützigkeit von Attac

Die Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” stellt vor allem Forderungen an die Politik, aber begleitet auch den Rechtsstreit um die Gemeinnützigkeit von Attac. Dieses Verfahren zeigt die Probleme des geltenden Rechts auf und hat Auswirkungen auf die politische Debatte. Deshalb finden Sie hier Informationen zum aktuellen Stand.

Im Fall Attac gibt es seit Anfang 2021 nun nach sieben Jahren eine vorerst endgültige Entscheidung über die Gemeinnützigkeit des Trägervereins. Bis dahin war der Status von Attac offen. Die Gemeinnützigkeit war nicht rechtskräftig aberkannt, aber auch nicht positiv beschieden. Der Bundesfinanzhof hat die Revision von Attac zurückgewiesen. Damit ist der Rechtsweg gegen den aberkennenden Bescheid des Finanzamtes vom April 2014 (für die Jahre 2010 bis 2012) ausgeschöpft. Attac hat dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Akteneinsicht zeigt, dass Bundesfinanzministerium Verfahren betrieb (Dezember 2022)

Dass das Bundesfinanzministerium den Fall Attac mit betrieb, hat Attac durch die Einsicht in Akten nachgewiesen. Erst am Dienstag, 12. Dezember 2022, hat Attac vor dem Verwaltungsgericht Berlin das Recht auf weitere Akteneinsicht erstritten.

Verfassungsbeschwerde eingelegt (Ende Februar 2021)

Gegen das letztinstanzliche Urteil des BFH hat Attac Ende Februar 2021 Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 697/21 geführt. Das globalisierungskritische Netzwerk sieht sich in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 des Grundgesetzes) in Verbindung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5) sowie dem Gleichheitssatz (Artikel 3) und dem Demokratieprinzip (Artikel 20). Wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist offen.

Abweisung Revision BFH vom 10. Dezember 2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Januar 2021 seinen Beschluss veröffentlicht, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts abzulehnen. Attac hat daraufhin seine Ankündigung bekräftigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Dazu sind nun vier Wochen Zeit. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung sein vorheriges Urteil bekräftigt, aber kaum zusätzlich erläutert. Er weist lediglich – wohl auch in Reaktion auf das Gutachten des Jura-Professors Sebastian Unger – darauf hin, dass gemeinnützige Körperschaften “unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient”.

Urteil Finanzgericht vom 26. Februar 2020

Das Hessische Finanzgericht hat am 26. Februar 2020 die Klage von Attac auf Gemeinnützigkeit abgewiesen, da es der vorherigen Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) mit einer sehr engen Auslegung politischer Bildung folgen musste. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang 2019 nicht über die Gemeinnützigkeit von Attac entschieden, sondern grundsätzliche Auslegungen vorgegeben, auf dessen Basis das Finanzgericht neu ermitteln und entscheiden musste. Das Gericht hat dabei dieses Revisionsurteil kritisiert und erneute Revision zugelassen – die Revision beim Bundesfinanzhof hat Attac mittlerweile eingelegt. Mit einer Entscheidung ist frühestens 2021 zu rechnen. Attac hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen, sollte es im Revisionsverfahren verlieren.

Entscheidung Bundesfinanzhof vom 10. Januar 2019

Der Bundesfinanzhof hatte am 26. Februar 2019 während seiner Jahrespressekonferenz mitgeteilt, dass er bereits am 10. Januar der Revision des Finanzamtes gegen das für Attac positive Urteil des Finanzgerichts stattgegeben habe.

Erst keine zwei Stunden vor der Veröffentlichung wurde das Urteil Attac per Fax zugestellt (Urteils-PDF bei Attac). Das Urteil ist noch keine endgültige Entscheidung, da nun erneut das Hessische Finanzgericht die tatsächlichen Umstände ermitteln muss. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung dazu enge Richtlinien aufgestellt, die gemeinnützige Zwecke sehr eng auslegen. Wenn alle Finanzämter diese Interpretation von Bildung umsetzen, stehen wohl tausende Vereine vor dem Entzug der Gemeinnützigkeit.

Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2019 das BFH-Urteil amtlich veröffentlicht und dadurch alle Finanzämter angewiesen, das Urteil anzuwenden. Im Juni wird der erste Fall bekannt, in dem einen Verein mit Bezug auf das Attac-Urteil die Gemeinnützigkeit entzogen werden soll.

Urteil Finanzgericht vom November 2016

Das Hessische Finanzgericht in Kassel hatte Attac Recht gegeben (Aktenzeichen 4 K 179/16.) Gegen das Urteil hat das Finanzamt auf Anweisung des Bundesfinanzministeriums Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dieser Beschwerde am 14. Dezember 2017 stattgegeben. Damit begann ein Revisionsverfahren. Das Urteil des Finanzgerichts wurde daher nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen

Weitere Informationen bei Attac: https://www.attac.de/kampagnen/gemeinnuetzigkeit/gemeinnuetzigkeit

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