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Ungefähre Begründung der Finanzgerichts-Entscheidung zu Attac

Entschieden hat am 10. November 2016 der 4. Senat des Finanzgerichts Kassel unter Vorsitz des Richters Helmut Lotzgeselle (Aktenzeichen 4 K 179/16). Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Laut Pressemitteilung des Ge­richts ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die wichtigsten Teile der Entscheidung sind:

  • Die Satzung von Attac erfüllt die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.
  • Die Tätigkeiten von Attac in den Jahren 2010 bis 2012 waren gemeinnützig, weil sie den Satzungszwecken dienten. Die abweichenden Bescheide des Fi­nanzamtes Frankfurt sind aufgehoben.
  • Die Kosten des Verfahrens, auch des Vorverfahrens, trägt das Finanzamt.
  • Es wird keine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt kann beim BFH dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.

Aktualisierung 17. Mai 2017: Die schriftliche Urteilsbegründung liegt vor. Das Finanzamt legt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Urteil ist weiter nicht rechtskräftig.

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