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Schlagwort: Lobbyismus

Änderungen ab März 2024 beim Lobbyregister

Bundestag und Bundesrat haben im Herbst 2023 Änderungen am Lobbyregister beschlossen, die zum 1. März 2024 in Kraft treten. Davor müssen dort registrierte oder registrierungspflichtige Organisationen noch nichts tun – aber sollten sich rechtzeitig mit den neuen Regeln vertraut machen. Für alle registrierten Organisationen gibt es Änderungen, insbesondere zur Offenlegung der Finanzierung und von Spenden. Die Eintragungspflicht wird erweitert.

Lobbyregister wird genauer, Ungleichbehandlung bleibt

In den nächsten Wochen wird der Bundestag Veränderungen zum Lobbyregister beschließen. Am 19. September findet dazu eine öffentliche Anhörung statt. Die Änderungen sollen zu Jahresbeginn 2024 gelten. Die von den Koalitionsfraktionen geplanten Änderungen machen einiges klarer und präziser. Relevante Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen samt ihrer Herkunft offengelegt werden. Noch wichtiger ist, dass nun dargestellt werden muss, was die Hauptstränge der Finanzierung sind, etwa Spenden, Beiträge, öffentliche Zuschüsse oder wirtschaftliche Betätigung. Es bleibt eine Benachteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die selbstlos als (Themen-)Anwält:innen auftreten, gegenüber gegenüber Agenturen oder Berufsverbänden, die nicht ihre gesamte Finanzie­rungsstruktur offenlegen müssen.

Geplantes Lobbyregister und zivilgesellschaftliche Organisationen

CDU, SPD und CSU wollen in Kürze im Bundestag ein Gesetz für ein Lobbyregister beschließen. Das ist im Prinzip gut und kann auch die Debatte um politische Tätigkeiten gemeinnütziger Organisationen entlasten. Vorteile eines Lobbyregisters wären, dass Transparenz-Regeln im Gemeinnützigkeitsrecht nicht kleine Vereine überfordern und dass große Organisationen sich nicht durch den Verzicht auf die Gemeinnützigkeit vor Transparenz-Regeln drücken können. Ein Nachteil ist, dass die Regeln für die erweiterte Verbändeliste die Logik zivilgesellschaftlicher Organisationen wenig mitdenken und dadurch zu unnötigen Belastungen und Ungleichbehandlungen führen. So müssten Organisationen, die registrierungspflichtig sind, alle Spenden ab 20.000 Euro offenlegen – ebenso ihre Aufwendungen für Interessenvertretung, auch für Demonstrationen oder Öffentlichkeits-Kampagnen. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sein sollen Berufsverbände, die auch Tarifverhandlungen führen. Lobby-Agenturen müssten nur die Ausgaben, nicht die Einnahmen offenlegen.

Bei Gemeinnützigkeit geht es um Gesellschaft, nicht um Markt

In der Wirtschaftswoche vom 11. Juli 2016 ist ein großer Artikel zu Gemeinnützigkeit erschienen, der jedoch verschiedene Aspekte vermengt. Letztlich geht es in dem Artikel darum, dass sich eigennützige und wirtschaftliche Interessen gelegentlich in der Gemeinnützigkeit verstecken. Nur ungenau unterschieden wird dabei der Fall, dass sich Menschen oder Unternehmen zum eigenen Nutzen zusammentun und dabei Vorteile der Gemeinnützigkeit nutzen, von dem Vorwurf gegen gemeinnützige Organisationen, sie wären im Wettbewerb gegenüber Profit-Unternehmen im Vorteil.

Gemeinnützige sind selbstlos, ihre Empörung ist nicht zweckfrei

Bereits um den Jahreswechsel 2015/2016 berichteten mehrere Medien über Campact und die Forderung eines CDU-Bundestagsabgeordneten. Der hatte verlangt, die Gemeinnützigkeit von Campact zu prüfen, da der Verein Politik betreibe Der CDU-Politiker verwendete dafür bereits im Laufe des Jahres 2015 den Begriff “Empörungsindustrie”. Damit zielte er auf gemeinnützige zivilgesellschaftliche Organisationen, die gegen das geplante Freihandelsabkommen TTIP Stellung bezogen hatten.

Der Begriff “Empörungsindustrie” ist perfide, denn er stellt eine der Säulen der Gemeinnützigkeit in Frage. Gemeinnützig ist, wer selbstlos das Wohl der Allgemeinheit fördert – das ist ein entscheidender Unterschied zu Industrie-Lobbyisten, die im Interesse ihrer Auftraggeber oder der eigenen Firma handeln. Genau dies ist bei gemeinnützigen Organisationen nicht der Fall.