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Wichtiges Urteil des BVerwG Leipzig zum Neutralitätsgebot

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. März in einem Fall entschieden, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausgeht und der Vereine und Bündnisse betrifft, die sich gegen rechtsautoritäre Bestrebungen engagieren. Es hat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das einer Klage der AfD stattgegeben und die Stadt Nürnberg zum Austritt aus der Allianz gegen Rechtsextremismus verpflichtet hatte, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen.

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines AfD-Kreisverbandes gegen die Stadt Nürnberg, Mitglied in der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“, geht es konkret um das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Unterstützung der Zivilgesellschaft einerseits und dem parteipolitische Neutralitätsgebot andererseits.

Die Allianz gegen Rechtsextremismus hat über 500 Mitglieder, darunter 165 Städte, Landkreise und Gemeinden und über 300 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen. Ziel der Allianz ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzutreten.

In der zweiten Instanz hatte der VGH der Berufung der AfD stattgegeben und damit die Stadt Nürnberg verpflichtet, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot aus dieser Allianz auszutreten. Nürnberg war daraufhin in Revision gegangen.

Der VGH muss das Verfahren nun neu aufrollen, da er die Zurechnung der Äußerungen der Allianz gegen Rechtsextremismus zur Stadt Nürnberg unzutreffend bejaht und die dafür erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend ermittelt habe. Ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien durch die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung sei nur dann zu bejahen, wenn die Mitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit gleichkomme. Es  komme darauf an, ob die Stadt Nürnberg in der Allianz lenkenden Einfluss im Sinne von gegen die AfD gerichteter Aktionen nimmt oder solche Aktionen gezielt unterstützt. Dazu habe der VGH jedoch keine Feststellungen getroffen.

Von großer Bedeutung sind die Ausführungen des BVerwG zur Frage der möglichen Rechtfertigung von Engriffen in die Chancengleichheit der Parteien. So hat es ausdrücklich betont, dass das Recht der kommunalen Selbstverwaltung auch die Befugnis umfasst, sich an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. Auch bei kritischen Äußerungen solcher Initiativen zu einzelnen Parteien kann die Mitgliedschaft der Kommune als Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Mit dieser Zurückverweisung ist die besorgniserregende Entscheidung des VGH vom Tisch, die Nürnberg (und in der Folge sämtliche weitere Städte und Kommunen) verpflichtet hätte, das Bündnis zu verlassen. Mit Spannung bleibt zu erwarten, wie der VGH mit Rücksicht auf die neuen Maßstäbe des BVerwG entscheiden wird.