Die Inhalte für diese Handreichung entstanden bei einem Workshop mit Vertreter*innen zivilgesellschaftlicher Organisationen in Berlin im Februar 2026.
Kategorie: Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. März in einem Fall entschieden, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausgeht und der Vereine und Bündnisse betrifft, die sich gegen rechtsautoritäre Bestrebungen engagieren. Es hat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das einer Klage der AfD stattgegeben und die Stadt Nürnberg zum Austritt aus der Allianz gegen Rechtsextremismus verpflichtet hatte, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines AfD-Kreisverbandes gegen die Stadt Nürnberg, Mitglied in der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“, geht es konkret um das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Unterstützung der Zivilgesellschaft einerseits und dem parteipolitische Neutralitätsgebot andererseits.
Die Allianz gegen Rechtsextremismus hat über 500 Mitglieder, darunter 165 Städte, Landkreise und Gemeinden und über 300 zivilgesellschaftliche Organisationen und Institutionen. Ziel der Allianz ist es, allen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzutreten.
In der zweiten Instanz hatte der VGH der Berufung der AfD stattgegeben und damit die Stadt Nürnberg verpflichtet, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot aus dieser Allianz auszutreten. Nürnberg war daraufhin in Revision gegangen.
Der VGH muss das Verfahren nun neu aufrollen, da er die Zurechnung der Äußerungen der Allianz gegen Rechtsextremismus zur Stadt Nürnberg unzutreffend bejaht und die dafür erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend ermittelt habe. Ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien durch die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung sei nur dann zu bejahen, wenn die Mitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit gleichkomme. Es komme darauf an, ob die Stadt Nürnberg in der Allianz lenkenden Einfluss im Sinne von gegen die AfD gerichteter Aktionen nimmt oder solche Aktionen gezielt unterstützt. Dazu habe der VGH jedoch keine Feststellungen getroffen.
Von großer Bedeutung sind die Ausführungen des BVerwG zur Frage der möglichen Rechtfertigung von Engriffen in die Chancengleichheit der Parteien. So hat es ausdrücklich betont, dass das Recht der kommunalen Selbstverwaltung auch die Befugnis umfasst, sich an örtlicher Antidiskriminierungsarbeit und Initiativen gegen lokalen politischen Extremismus zu beteiligen und diese zu unterstützen. Auch bei kritischen Äußerungen solcher Initiativen zu einzelnen Parteien kann die Mitgliedschaft der Kommune als Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gerechtfertigt sein. Mit dieser Zurückverweisung ist die besorgniserregende Entscheidung des VGH vom Tisch, die Nürnberg (und in der Folge sämtliche weitere Städte und Kommunen) verpflichtet hätte, das Bündnis zu verlassen. Mit Spannung bleibt zu erwarten, wie der VGH mit Rücksicht auf die neuen Maßstäbe des BVerwG entscheiden wird.
- Zum Jahrestag der „Kleinen Anfrage“ der Unionsfraktion: Zivilgesellschaft stark verunsichert
- Demokratisches Engagement darf nicht durch die Bedrohung der Gemeinnützigkeit verhindert werden
- Staatliches Handeln muss demokratische Teilhabe fördern und absichern
- Angriffe auf Zivilgesellschaft folgen einer international bekannten Methode
Kommende Woche, am 24.2., jährt sich die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit dem Titel „Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen“. Diese stellt für die deutsche Zivilgesellschaft eine einschneidende Zäsur dar, denn die 551 Fragen machten die Erzählung von einer angeblichen „Schattenstruktur“ und einer vermeintlich gebotenen „politischen Neutralität“ salonfähig und zahlten auf eine rechtsautoritäre Agenda ein.
Die Verunsicherung bei zivilgesellschaftlichen Organisationen ist seitdem massiv angestiegen: Darf ein Blasmusikverein an einem Straßenfest zur Feier von Vielfalt teilnehmen oder ist das schon nicht mehr „neutral“? Darf ein Sportverein einen Mädchen-Empowering-Workshop anbieten oder ist das „zu politisch“ und damit eine Gefährdung für Finanzierung und Gemeinnützigkeit? Diese Fragestellungen lähmen ehrenamtliches Engagement und kosten Aktive in Vereinen viel Energie, die für die eigentlichen Tätigkeiten und Anliegen nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Absurdität wird beim Blick auf die Rechtslage offensichtlich: Vereine dürfen Parteien nicht direkt unterstützen, doch Kritik an Parteipositionen ist explizit erlaubt, solange sie sich auf die Satzungszwecke bezieht und sachlich begründet ist. Genauso wenig verbietet das Gemeinnützigkeitsrecht die Anwendung politischer Mittel wie Demonstrationen oder – auch zugespitzte – Social-Media-Posts.
Stephanie Handtmann, Vorständin der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“: „Gesellschaftliches Engagement kann nicht neutral sein, sondern erfordert Haltung. Die massive Verunsicherung führt gerade bei kleineren Vereinen, die sich demokratisch engagieren und sich in gesellschaftspolitische Fragen einmischen, dazu, dass sie sich aus Angst vor negativen Konsequenzen selbst einen Maulkorb verpassen.“
Außerdem betont sie: „Öffentliche Projektförderung bedeutet nicht, dass Vereine ihre politische Haltung an der Garderobe abgeben müssten. Vereine sind Grundrechtsträger, auch für sie gelten Grundrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit – und zwar auch dann, wenn sie staatliche Fördermittel erhalten.“
Anstatt diese Verunsicherung weiter zu schüren, sollte der Gesetzgeber das Gemeinnützigkeitsrecht modernisieren. Damit könnte er den aktuellen Herausforderungen gerecht werden und Angriffe auf die Demokratie entgegentreten. Mehr dazu hier.
Dr. Marie Wachinger, ebenfalls Vorständin der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, fügt hinzu: „Die Angriffe auf die Zivilgesellschaft sind kein spezifisch deutsches Phänomen, sondern im Gegenteil als Teil einer inzwischen bekannten rechtspopulistischen Strategie zu betrachten, die in anderen Ländern bereits weiter fortgeschritten ist und darauf abzielt, Engagierte und Organisationen in die Defensive zu drängen.“
Sie betont: „Auch objektiv sind die Handlungsspielräume für die Zivilgesellschaft in Deutschland schon stark eingeschränkt: Der letzte CIVICUS-Monitor stuft Deutschland erneut herab – inzwischen in dieselbe Kategorie wie Ungarn. Ein Grund: Die von der „Kleinen Anfrage“ losgetretene Debatte um „politische Neutralität“ (Quelle: https://monitor.civicus.org/press_release/2025/germany/)
Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ ist ein Zusammenschluss von mehr als 230 Vereinen und Stiftungen und setzt sich seit 2015 für die rechtliche Absicherung gemeinnütziger Organisationen ein, vernetzt und berät diese. Sie fordert ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht, das Klarheit und Sicherheit schafft. Zu ihren Mitgliedern zählen große NGOs ebenso wie kleine, regional tätige Vereine, die in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen wie Menschenrechte, Umweltschutz, Bildung, Entwicklungspolitik und Kultur aktiv sind.
Kontakt:
Stephanie Handtmann, Vorständin der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, 0176/82304731, handtmann@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de
Dr. Marie Wachinger, Vorständin der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, wachinger@zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de
Weitere Infos: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de







