BFH zu Gemeinnützigkeit: Politik ist erlaubt

Pressemitteilung der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” e.V. vom 9. August 2017 zur BFH-Entscheidung im Fall BUND

  • Bundesgericht: Keine Trennlinie zwischen Gemeinnützigkeit und Politik
  • Finanzminister muss Anwendungserlass ändern

Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, interpretiert das Gemeinnützigkeitsrecht anders als das Bundesfinanzministerium. Während das Ministerium wiederholt behauptet, es gebe eine “steuerliche Trennlinie” zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung, erklärt der BFH in einer aktuellen Entscheidung: “Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‘politisch’ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen”, so lange sie dem gemeinnützigen Satzungszweck dienen.

Der BFH zieht also eine Trennlinie nur zwischen Parteien und Gemeinnützigkeit, nicht zwischen Gemeinnützigkeit und der Einflussnahme auf politische Entscheidungen.

“Die Bundesregierung muss diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung endlich als verbindliche Interpretation des Gesetzes anerkennen und seinen Anwendungserlass entsprechend ändern”, fordert Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, in der sich mehr als 80 Vereine und Stiftungen zusammengeschlossen haben. “Wenn das Finanzministerium dem nicht folgt, muss der Bundestag seine Kontrollfunktion wahrnehmen und das Gesetz klarer fassen.”

Immer wieder monieren Finanzämter eine angeblich zu politische Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen. Dies kann die Existenz der Organisationen gefährden oder behindert bereits die Gründung zivilgesellschaftlicher und demokratiefördernder Initiativen. Prominentester, aber bei weitem nicht einziger Fall ist der Rechtsstreit um die Gemeinnützigkeit von Attac. In der aktuellen BFH-Entscheidung geht es um den Landesverband Hamburg des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Das Verfahren läuft bereits seit sechs Jahren.

Im Fall des BUND sieht der BFH anders als die Finanzverwaltung “keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass die Unterstützung der Volksinitiative durch den Kläger seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt haben könnte”. Der BUND habe nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen. Mit seiner Unterstützung einer Volksinitiative für eine Rekommunalisierung der Energienetze in Hamburg folge er seinen Satzungszwecken.

Der zehnte Senat des BFH verweist im Urteil ausdrücklich auf seine “ständige Rechtsprechung” in dieser Frage, demnach “der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen noch als Förderung der Allgemeinheit anzusehen ist und keine unzulässige politische Betätigung darstellt.” Auch das Gebot der Unmittelbarkeit sei nicht verletzt, da gerade beim Umweltschutz “die endgültige Abwägung zwischen den widerstreitenden Zielen” den politischen Entscheidungsträgern obliege.

“Unsere Demokratie braucht auch Engagement außerhalb von Parteien – die Abgabenordnung lässt das als gemeinnützig zu”, erklärt dazu Stefan Diefenbach-Trommer von der Allianz. “Nur das Bundesfinanzministerium sieht das anders und weigert sich anzuerkennen, dass gemeinnützige Zwecke wie der Umweltschutz oder die Gleichberechtigung von Mann und Frau selbstverständlich politisch sind. Wolfgang Schäuble muss zu einer offenen Demokratie beitragen statt sie zu behindern!”

Quellen und Hintergründe

Der zehnte Senat des BFH hat mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen X R 13/15) ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg aufgehoben. Der BUND Hamburg hatte gegen das Urteil Revision beim BFH beantragt. Der Rechtsstreit des BUND um die Gemeinnützigkeit seines Engagements für eine Rekommunalisierung der Hamburger Energienetze dauert bereits seit 2011 und ist noch nicht abgeschlossen, da der BFH nicht endgültig entschieden hat, sondern das Finanzgericht auffordert, entsprechend seiner Vorgaben den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Das Urteil des Finanzgerichts beschäftigte sich weniger mit den Fragen politischer Betätigung als mit speziellen Fragen der zeitnahen Mittelverwendung. Der BFH hat auch in dieser Frage dem BUND Recht gegeben.