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Die Linke: Gemeinnützigkeit und Wahlprogramm 2021

Last updated on 4. August 2021

Der Bundesparteitag der Partei Die Linke hat am 19. und 20. Juni 2021 das Wahlprogramm für die bevorstehende Bundestagswahl mit knapp 88 Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen mit umfassenden Aussagen zum Gemeinnützigkeitsrecht.

Das steht im Wahlprogramm

Im Wahlprogramm der Partei Die Linke finden sich vielfältige Bezüge zur Gemeinnützigkeit, wobei es sich in den meisten Fällen nicht um konkrete Forderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht handelt, sondern vielmehr gemeinnützige Organisationen mitgedacht werden (z.B. beim Schutz von gewerblichen Mietverhältnissen; S. 41).

Darüber hinaus finden sich an drei Stellen konkrete Aussagen mit Bezug zum Gemeinnützigkeitsrecht. Die Kernaussagen finden sich im steuerrechtlichen Abschnitt “Mit Steuern umsteuern” (S. 85-89), darunter zB die Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke oder die Abschaffung der Beweislastumkehr bei Erwähnung in einem Verfassungsschutzbericht:

“Gemeinnützigkeit.
In den vergangenen Jahren wurde immer mehr politisch engagierten Vereinen vom Finanzamt oder vor Gericht die Gemeinnützigkeit aberkannt. Die Demokratie lebt jedoch von ihrer Beteiligung und von einer vielfältigen Debatte. Wir brauchen eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts mit einer Ausweitung der als gemeinnützig anerkannten Zwecke (zum Beispiel die Förderung der Menschen- und Grundrechte, des Friedens, des Klimaschutzes oder der sozialen Gerechtigkeit). Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung muss ausdrücklich als unschädlich für die Gemeinnützigkeit benannt werden, ob zur Verfolgung eigener Zwecke oder darüber hinaus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Dabei ist zu beachten, dass es nicht zu einer verdeckten Parteienfinanzierung kommt und die Grenzen zur Parteienfinanzierung gewahrt sind. Auch darf die Erwähnung eines Vereins in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder nicht mehr automatisch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, wie es zuletzt im Fall der VVN / BdA passiert ist.”
(Abschnitt “Einkommenssteuer gerecht reformieren”; S. 89)

Im Abschnitt “Die Demokratie stärken” (S. 117-125) finden sich zwei Passagen mit Bezug zum Gemeinnützigkeitsrecht – im Unterabschnitt “Rechten Terror und Gewalt stoppen” (S. 117-119):

“Die Gegenkräfte in der Zivilgesell­schaft stärken!
Protest und Aufklärung gegen rechts sind eine Bedingung von Demokratie und dürfen nicht mehr krimi­nalisiert werden. Projekte der mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus, Opferberatungen und zivilgesellschaftliche Demokratiebündnisse sowie Antifa-­­Initia­tiven müssen mit einem echten ­Demokratiefördergesetz stärker und langfristig finanziell unterstützt werden. Dabei darf es kein strukturelles Misstrauen und keinen Kooperationszwang mit Polizei und Inlandsgeheimdienst geben. Zivilge­sellschaftliche Vereine wie Change.org, Campact und Attac müssen durch eine Reform der Abgabenordnung wieder als gemeinnützig gelten.”
(Abschnitt “Rechten Terror und Gewalt stoppen”; S. 117-118)

und im Unterabschnitt “Bürgerschaftliches Engagement besser unterstützen” (S. 124-125):

“Zivilgesellschaftliche Organisationen, die Engagement bündeln und Interessen sowie Forderungen sichtbar machen, sind unverzichtbar für eine lebendige Demokratie. In den letzten Jahren sind vielen Organisationen mit dem Gemeinnützigkeitsrecht Steine in den Weg gelegt worden. Das wollen wir ändern und dazu das Gemeinnützigkeitsrecht reformieren (vgl. Kapitel “Einkommensteuer gerecht reformieren”). (S. 124-125)

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