BUND präsentiert Gesetzesentwurf zur Gemeinnützigkeit

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), eines der mehr als 120 Mitglieder der Allianz, hat konkrete Formulierungen zur Änderung der Abgabenordnung vorgeschlagen. Den Gesetzesentwurf präsentierte der BUND am 21. Juni 2019. Mit den Änderungen soll abgesichert werden, “dass Organisationen, die außerhalb der Parlamente politische Anliegen verfolgen, steuerrechtlich gefördert werden”. Damit nimmt der BUND Forderungen der Allianz und Debatten innerhalb der Allianz auf. Sein Gesetzesentwurf ist eine spannende Anregung für die Debatte.

Die weitestgehende Anregung ist, einen neuen Absatz 3 in Paragraph 52 der Abgabenordnung einzufügen, der sich mit politischen Mitteln zur Zweckverfolgung befasst. Die Formulierung enthält eine Demokratie-Klausel, nach der sich gemeinnützige Organisationen auch in begrenztem Umfang mit politischen Mitteln für andere steuerbegünstigte Zwecke als in ihrer Satzung verankert engagieren können.

„Eine Körperschaft kann sich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen, und zwar insbesondere in den Politikfeldern, die ihren Satzungszweck berühren. Dies umfasst die öffentliche Meinungsbildung, die Initiierung von Volksbegehren und die Beteiligung sowie die Beeinflussung von Wahlen im Sinne des Satzungszweckes.”

In der bisherigen Debatte wurde für eine entsprechende Klarstellung meist der Paragraph 58 der Abgabenordnung vorgeschlagen, in dem “steuerlich unschädliche Betätigungen” stehen. Dort sind schon jetzt nicht nur Ausnahmen, sondern auch Klarstellungen enthalten.

Formulierungen für neue gemeinnützige Zwecke

Der Entwurf schlägt für mehrere von der Allianz geforderte zusätzliche gemeinnützige Zwecke genau vor, wie und an welcher Stelle sie in die Abgabenordnung eingefügt werden können und beachtet dabei die Systematik der vorhandenen Zwecke. Im Vorschlag nicht berücksichtigt ist ein neuer Zwecke für Klimaschutz. Klimaschutz ist zwar weitgehend durch den vorhandenen Zweck Umwelt- und Naturschutz abgedeckt. Die Einfügung hätte aber einen wichtigen deklaratorischen Charakter. Enthalten sind u.a. Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechter und Förderung der Menschenrechte.

Stark erweitern und dabei konkretisieren würde der Vorschlag den Zweck 24 (“allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens”). Nach Einschätzung von Peter Rottner, der den Entwurf federführend erarbeitet hat und der Sprecher des Bundesarbeitskreises Recht beim BUND ist, könnte auf der Grundlage etwa Attac problemlos arbeiten:

“allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens einschließlich der sie tragenden Grundsätze wie Gewaltenteilung, Rechts- und Sozialstaatlichkeit sowie soziale Gerechtigkeit, die Förderung der Demokratie und der Grundrechte und/oder direkter Demokratieformen sowie die Förderung der zivilgesellschaftlichen Teilhabe am Staatswesen und der Gesellschaft; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art oder die umfassende Unterstützung von einzelnen Parteien oder freiwilligen [sic! – gemeint sind “kommunale”] Wählervereinigungen verfolgen.”

Die Formulierung stellt u.a. klar, dass Watchdog-Funktionen ebenso umfasst sind wie der Einsatz für Grundrechte, Demokratie und deren Verfahren. Die Trennlinie zu Parteien und Wählervereinigungen wird deutlicher gezogen als bisher.

Schutz von Menschenrechten und Verfassung: Formelle Regel unangetastet

Der Entwurf ergänzt die allgemeine Grenze für alle steuerbegünstigten Zwecke in Paragraph 51, Absatz 3 der Abgabenordnung um einen ausdrücklichen Bezug auf die Menschenrechte. Demnach könnte eben sowenig gemeinnützig sein, wer die Menschenwürde missachtet, wie jetzt bereits nicht, wer gegen den Gedanken der Völkerverständigung handelt. Der Entwurf lässt die formelle Regelung unangetastet, nach der Einträge in den Verfassungsschutzbericht die Beweislast umkehren.

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