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Finanzamt schützt Rassisten und missversteht Grundrechtsschutz

Weil ein Verein Feinde der Demokratie und der Menschenrechte von seinen Veranstaltungen per Ausschlussklausel auslädt, sei er nicht gemeinnützig, da er so nicht die Allgemeinheit fördere. Diese rechtliche Bewertung eines Finanzamtes ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Dass ein Finanzamt aber so argumentiert und der betroffene Verein das widerlegen muss, zeigt die Rechtsunsicherheit im Gemeinnützigkeitsrecht, die Überforderung mancher Finanzämter – und wie sehr gemeinnützige Organisationen von einzelnen Sachbearbeiter*innen abhängen.

Tatsächlich ist ein solcher Ausschluss regelrecht geboten: „Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt“, steht in Paragraph 51 der Abgabenordnung als eine Bedingung der Gemeinnützigkeit. Es scheint also eine gute Idee zu sein, als gemeinnütziger Verein klarzustellen, dass Personen, die rechtsextremen Parteien, Organisationen oder dieser Szene angehören von Veranstaltungen ebenso ausgeschlossen sind wie Personen, sich rassistisch, nationalistisch, antisemitisch oder anders menschenverachtend äußern.

Das ist sicher etwas anderes, als etwa alle Frauen oder Anhänger*innen einer politischen Partei auszuschließen.

Ausschlussklausel auch bei Friedrich-Ebert-Stiftung

Entsprechende antirassistische Ausschlussklauseln gehören seit mehr als zehn Jahren zur empfohlenen Praxis für Bildungs- und Diskussions-Veranstaltungen – vielleicht leider. Sie sind entstanden aus der Erfahrung, dass Info- und Diskussionsveranstaltungen zu Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus von Mitgliedern der NPD und anderer rechtsextremistischer Gruppen gezielt genutzt wurden, um sie zu stören und zu dominieren. Dahinter steckt eine Strategie dieser Gruppen. Teilnehmer und Referentinnen der Veranstaltungen werden so eingeschüchtert.

Entsprechende Ausschlussklauseln verwendet unter anderem der gemeinnützige Verein „Friedrich-Ebert-Stiftung“. Sie werden unter anderem von der Bundeszentrale für politische Bildung in ihrem „Dossier Rechtsextremismus“ empfohlen. Rechtlich ist das auch gedeckt, sowohl durch das Versammlungsrecht (öffentliches Recht) als durch das allgemeine Hausrecht (bürgerliches Recht).

Antirassistische Ausschluss-Klausel auf einer Einladung der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Nur für gemeinnützige Vereine soll diese Handlungsfreiheit eingeschränkt sein, meint im Juni 2019 ein Finanzamt aus Baden-Württemberg. Es meint, ein Verein fördere nicht die Allgemeinheit nach § 52 Absatz 1 Abgabenordnung, weil er mit einer antirassistischen Ausschlussklausel ausdrücklich Personen von seinen Veranstaltungen ausschließt. Die Ausschlussklausel betrifft u.a. „Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören“ oder die durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen aufgefallen sind.

Das Finanzamt meint also, dass für gemeinnützige Organisationen schärfere Regeln gelten als für andere Organisationen und Menschen. Stimmt, aber stimmt nicht so.

Finanzamt versteht Bundesfinanzhof völlig falsch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2017 festgestellt, dass Leistungen eines gemeinnützigen Vereins im Prinzip allen Menschen offen stehen muss – außer es gibt einen sachlichen Grund für die Einschränkung. Entschieden hatte der BFH das anhand einer Freimaurerloge, die nur Männer als Mitglieder akzeptiert und deren Tätigkeit vor allem darin besteht, Rituale für ihre Mitglieder durchzuführen, wodurch diese gefördert werden. Dieser Verein förderte also nur seine Mitglieder.

Das lässt sich natürlich übertragen auf Informations-, Bildungs- oder Kultur-Veranstaltungen: Wer ohne sachlichen Grund Bevölkerungsgruppen ausschließt, kann nicht gemeinnützig sein. Schützenfest nur für Männer, Karriere-Workshop nur für deutsche Staatsbürger – das riecht nach Diskriminierung. Karriere-Workshop nur für Frauen jedoch könnte einen sachlichen Grund haben.

Ausschluss von Demokratie-Feinden klingt an sich schon vernünftig – wenn es darum geht, einen Schutzraum zu schaffen, liegt der sachliche Grund auf der Hand. Ein solcher Ausschluss ist in jeder Hinsicht grundrechtskonform und verstößt nicht gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit.

Aktualisierung: Verein tritt an die Öffentlichkeit

Aktualisierung 11. November 2019: Das Finanzamt hat dem Verein am 24. Oktober 2019 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Der Verein „Demokratisches Zentrum Ludwigsburg„(DemoZ) stellt seinen Fall nun auch öffentlich dar.

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