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Kategorie: Juristisches

Keine Gemeinnützigkeit für Sexisten

Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zu Gemeinnützigkeit, das für viel Aufregung gesorgt hat, berührt auch unsere Arbeit. Der BFH hatte bestätigt, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig ist, die nur Männer als Mitglieder akzeptiert und deren Tätigkeit vor allem darin besteht, Rituale für ihre Mitglieder durchzuführen (Entscheidung vom 17. Mai 2017 – V R 52/15, veröffentlicht am 2. August 2017). Darin geht es vor allem um den Begriff „Förderung der Allgemeinheit“. Warum ist diese Entscheidung für Organisationen wichtig, die sich in die Politik einmischen und die gemeinnützig sein wollen?

BFH zu Gemeinnützigkeit: Politik ist erlaubt

Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V. vom 9. August 2017 zur BFH-Entscheidung im Fall BUND

  • Bundesgericht: Keine Trennlinie zwischen Gemeinnützigkeit und Politik
  • Finanzminister muss Anwendungserlass ändern

Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, interpretiert das Gemeinnützigkeitsrecht anders als das Bundesfinanzministerium. Während das Ministerium wiederholt behauptet, es gebe eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung, erklärt der BFH in einer aktuellen Entscheidung: „Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‚politisch‘ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen“, so lange sie dem gemeinnützigen Satzungszweck dienen.

Es gibt keine steuerliche Trennlinie zwischen Politik und Gemeinnützigkeit

Die Auffassung des Bundesfinanzministeriums, dass es eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung gibt, ist falsch. Um das festzustellen, braucht es nicht erst ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Der BFH hat in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Entscheidungen der Finanzverwaltung aufgehoben, mit denen Finanzämter die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen unzulässig beschränkt hatten. Gemeinnützigkeits-Experten wie die Jura-Professoren Dr. Rainer Hüttemann (Universität Bonn) oder Dr. Birgit Weitemeyer (Bucerius Law School Hamburg) bestätigen, dass Gemeinnützige sich zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke politisch betätigen dürfen.

Beschwerde gegen Attac auf Weisung des Bundesfinanzministers

Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ vom 18. Mai 2017

  • Bundesweisung zur Gemeinnützigkeit von Attac ist politisch motiviert
  • Politik muss Abgabenordnung klar formulieren

Zur Nachricht, dass das Frankfurter Finanzamt auf Weisung des Bundesfinanzministeriums gegen die erfolgreiche Klage von Attac auf Gemeinnützigkeit vorgeht, erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e.V.:

„Wenn der Bundesfinanzminister klären will, was gemeinnützig ist und was nicht, dann soll er für eine klar formulierte Abgabenordnung sorgen, damit der Streit darum nicht zu Lasten bürgerschaftlichen Engagements vor Gericht landet. Es ist eine politische Frage, wie Bundestag und Bundesregierung beurteilen, welche Rolle selbstlose Gruppen und Organisationen in einer liberalen Demokratie spielen. Was zum gemeinnützigen Zweck ‚Förderung des demokratischen Staatswesens‘ gehört, ist eine Grundsatzfrage. Die muss in der politischen Arena geklärt werden, nicht vor Gericht.“

Gemeinützige Kita-Vereine können Vereine bleiben

Noch eine Gemeinnützigkeits-Nachricht in dieser Woche: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Trägervereine von Kitas und ähnlichen Einrichtungen eingetragene Vereine sein können. Mehrfach hatten Amtsgerichte solche Kita-Vereine aus den Registern gelöscht, da diese hauptsächlich wirtschaftlich tätig seien, auch ohne damit Gewinn zu erzielen. Der BGH urteilte nun, dass so ein Verein nicht als „wirtschaftlicher Verein“ gelte, da der seinen Betrieb zur Erfüllung seiner ideellen Zwecke betreibe. Als wichtigstes Indiz dafür nimmt der BGH die Anerkennung als gemeinnützig und stellt damit das Prinzip der Selbstlosigkeit heraus, das Gemeinnützige von kommerziellen Unternehmen unterscheidet.

Gericht begründet Gemeinnützigkeit von Attac

Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts in Kassel unter Vorsitz des Richters Hel­mut Lotzgeselle hatte am 10. November 2016 entschieden, dass Attac gemeinnützig ist und damit der Klage von Attac stattgegeben (Az: 4 K 179/16). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde erst im April 2017 vorgelegt. Das beklagte Finanzamt möchte eine Revision beim Bundesfinanzhof erreichen. Des­wegen hat es eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig. Die Entscheidung und ihre Begründung wird hier dargestellt. Das Urteil ist nicht verbindlich für andere Verfahren, aber die Begründungen können natürlich in Auseinandersetzungen verwendet werden.

  • Attac hat das zugestellte Urteil hier als PDF veröffentlicht. Auf diese Fassung beziehen sich die Seitenangaben in den folgenden Hinweisen.
  • Das Gericht hat eine Online-Fassung als PDF veröffentlicht.
  • Zusätzlich hat das Gericht 16 Leitsätze veröffentlicht (PDF).

Finanzamt verhindert weiter Gemeinnützigkeit von Attac

Pressemitteilung der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ vom 17. Mai 2017

  • Urteilsbegründung des Finanzgerichts belegt Gemeinnützigkeit von Attac
  • Finanzamt verhindert Rechtskraft durch Beschwerde beim BFH
  • Politik muss Rechtssicherheit schaffen

Obwohl das Finanzgericht Kassel fundiert begründet hat, warum das globalisierungskritische Netzwerk Attac gemeinnützig ist, akzeptiert das Finanzamt Frankfurt dieses Urteil nicht und verlangt eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Attac und seine Spender bedeutet dies weitere Jahre Benachteiligung und Unsicherheit. Diese Unsicherheit betrifft viele Initiativen, die sich für die Demokratie und die Gesellschaft engagieren. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, ein Zusammenschluss von 80 Vereinen und Stiftungen, fordert daher vom Bundestag gesetzliche Klarstellungen. Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen. Nach Angaben von Attac hat das Finanzamt dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Damit wird das Urteil des Finanzgerichts nicht rechtskräftig. Attac wartet seit drei Jahren auf eine rechtskräftige Entscheidung über seine Gemeinnützigkeit.

BFH öffnet Katalog gemeinnütziger Zwecke

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Fiktion der abgeschlossenen Liste gemeinnütziger Zwecke faktisch aufgehoben. In einem jetzt veröffentlichten Urteil erklären die obersten Finanzrichter, dass die Finanzverwaltung ein Anliegen als gemeinnützig anerkennen muss, wenn das Anliegen keinem der im Gesetz aufgelisteten Zwecke zuzuordnen ist, aber in gleicher Weise wie ein gesetzlicher gemeinnütziger Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert. Das Gericht verwirft die Behauptung der Finanzverwaltung, dass diese Anerkennung nur möglich sei, wenn das Anliegen sich erst nach der jüngsten Gesetzesänderung neu entwickelt hat.

Ungefähre Begründung der Finanzgerichts-Entscheidung zu Attac

Entschieden hat am 10. November 2016 der 4. Senat des Finanzgerichts Kassel unter Vorsitz des Richters Helmut Lotzgeselle (Aktenzeichen 4 K 179/16). Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Laut Pressemitteilung des Ge­richts ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die wichtigsten Teile der Entscheidung sind:

  • Die Satzung von Attac erfüllt die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.
  • Die Tätigkeiten von Attac in den Jahren 2010 bis 2012 waren gemeinnützig, weil sie den Satzungszwecken dienten. Die abweichenden Bescheide des Fi­nanzamtes Frankfurt sind aufgehoben.
  • Die Kosten des Verfahrens, auch des Vorverfahrens, trägt das Finanzamt.
  • Es wird keine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt kann beim BFH dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.

Aktualisierung 17. Mai 2017: Die schriftliche Urteilsbegründung liegt vor. Das Finanzamt legt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Urteil ist weiter nicht rechtskräftig.

Zweieinhalb Jahre Belastung für Attac vorüber, Fragen bleiben

Die Erleichterung bei Aktiven und Angestellten von Attac ist unbeschreiblich, als das Gericht verkündet: Die Arbeit von Attac ist gemeinnützig. Glückliche Gesichter bei Angestellten von Attac, Mitgliedern von Regionalgruppen und des Koordinations-Kreises, einige liegen sich in den Armen. Erst diese Erleichterung macht deutlich, unter welchem Druck, unter welcher Anspannung die vielen Attacis in den vergangenen zweieinhalb Jahren standen. 

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