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Schlagwort: Parteien

Kein gemeinütziger Verein: Bündnis Sahra Wagenknecht

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass ein Verein stets gemeinnützig und steuerbegünstigt sei. Das Gemeinnützigkeitsrecht ist zwar das prägende Recht zivilgesellschaftlicher Organisationen, aber keine rechtliche Notwendigkeit. In Deutschland gibt es für Vereine weder eine Genehmigungs- noch eine Registrierungspflicht. Die meisten, aber nicht jeder Verein sind “eingetragene Vereine” (e.V.), beim Amtsgericht registriert. Die Basis in Deutschland ist das Grundgesetz mit seiner Vereinigungsfreiheit in Artikel 9.

Der Verein “BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit e.V.” ist nach eigener Auskunft nicht gemeinnützig und strebt das offenbar auch nicht an. Stattdessen unterwirft er sich freiwillig (ohne dies zu erläutern) den Spendenregeln der Parteien (Offenlegung ab 10.000 Euro, Annahmeverbote, § 25 Parteiengesetz).

Was dürfen Vereine im Wahlkampf fordern?

Der Bundestagswahlkampf kommt in Fahrt und wird letztlich nicht nur von Parteien geführt. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind bereits seit Monaten präsent mit Forderungskatalogen, Wahlprüfsteinen oder auch lauten Kampagnen. Doch was dürfen gemeinnützige Vereine und Stiftungen im Wahlkampf tun, was gefährdet ihre Gemeinnützigkeit? Verunsichert vom Attac-Urteil und gescheiterten Klarstellungen im Jahressteuergesetz fragen seit Wochen Organisationen bei der Allianz an. Individuelle Beratung können wir nicht leisten. Eindeutige Antworten gibt es leider nicht. Aber wir geben Leitlinien, die wir hier teilen.

Jura-Professor: Rechtsunsicherheit beschränkt Vereine, die für Demokratie nötig sind

Jura-Professor Sebastian Unger erklärte Ende Juni 2021 im Interview mit der “Zeit”, wie politisch gemeinnützige Vereine sein dürften. Politisches Engagement nur in Parteien zu verorten, sei “ein zu enges Verständnis von Demokratie”. Es brauche auch eine politisch aktive Zivilgesellschaft jenseits von Parteien. Nur, weil ein Verein politische Forderungen zu seinen gemeinnützigen Zwecken habe, könne er noch lange keine Partei sein. “Parteien wollen nicht nur ihre Meinung sagen, sie streben auch nach staatlicher Macht und wollen gewählt werden”, beschreibt Unger den Unterschied.

Legislaturperiode 2017-2021: Rückblick und Ausblick

In einer umfassenden Analyse blicken Annika Schmidt-Ehry, leitende Referentin der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, und Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz, zurück auf die endende Bundestags-Legislaturperiode 2017-2021 und stellen dabei unerwartete Entwicklungen fest. Dem folgt eine Analyse, in der der die Wahlprogramme der im Bundestag vertretenen Parteien anhand der vier drängendsten Probleme im Gemeinnützigkeitsrecht gemessen werden. Schließlich skizzieren sie eine Handlungsanleitung für die nächste Regierungskoalition und nennen Problemfelder. Unterschieden wird zwischen schnellen Sofortmaßnahmen zum Schutz der Zivilgesellschaft und einem länger dauernden notwendigen fraktionsübergreifenden und interdisziplinären Diskussionsprozess. Der Beitrag ist am 12. August 2021 im Newsletter des BBE (Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement) erschienen.

Rechtsgutachten zeigt große Spielräume für politische Betätigung

Es gibt keine verfassungsrechtlichen Grenzen für die politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen zugunsten ihrer Zwecke. Auch die Aufnahme politischer Willensbildung als eigener Zweck ins Gesetz ist möglich. Eine Gleichbehandlung zivilgesellschaftlicher Organisationen mit Parteien ist verfassungswidrig, da zwischen ihnen markante Unterschiede bestehen, etwa die Teilnahme an Wahlen. Bundestag und Bundesrat haben also erhebliche Spielräume, das Gemeinnützigkeitsrecht zu erweitern – wenn sie wollen. Das sind Ergebnisse eines Rechtsgutachtens, das die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) am 2. Mai 2020 veröffentlicht hat. Darin hat Prof. Dr. Sebastian Unger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Wirtschafts- und Steuerrecht an der Ruhr-Universität Bochum, die “Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften” untersucht.

Politisches und gemeinnütziges Engagement widersprechen sich nicht

Könnte, sollte die “Sammlungsbewegung Aufstehen” gemeinnützig sein? Eine Partei will die Organisation nicht sein, darum kann sie nicht die Vorteile von Parteispenden genießen. Auf den Status der Gemeinnützigkeit verzichtet sie. Das ist schade, schreibt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, in einem Gastbeitrag für den Newsletter des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement (BBE), denn dieser Status markiert eine klare Grenze zu politischen Parteien. Er legt dar, warum es kein Hindernis für die Gemeinnützigkeit ist, dass “Aufstehen” sich politisch einmischen will, Einfluss auf Parteien nehmen will und stark von Parteipolitiker*innen geprägt ist.

BFH: Attac-Verfahren geht ins fünfte Jahr

Vor mehr als einem Jahr hatte das Hessische Finanzgericht Attac für gemeinnützig erklärt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Beschwerde des Finanzamtes stattgegeben. Dies bedeutet, dass ein Revisionsverfahren stattfindet und Attac weiterhin nicht rechtskräftig als gemeinnützig anerkannt ist. BFH-Revisionen dauern durchschnittlich 18 Monate. Die Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac geht damit ins fünfte Jahr.

Den Schaden haben vor allem die Mitglieder und Unterstützer des globalisierungskritischen Netzwerks, die ihre selbstlosen Spenden nicht von der Steuer absetzen können – anders als politisch wirksame Beiträge an Parteien, Gewerkschaften oder Berufsverbände wie den Bundesverband der Deutschen Industrie. Auch andere gemeinnützige Organisationen nehmen selbstverständlich steuerbegünstigt Einfluss auf die politische Willensbildung, zum Beispiel die “Stiftung Familienunternehmen”.

Über den Unterschied zwischen politischer Bildung und politischer Willensbildung

Warum soll der Bundesfinanzhof das Gemeinnützigkeits-Urteil zugunsten von Attac in einer Revision verhandeln? Die im Juli 2017 vorgelegte Begründung dafür gleicht einem Orakel, das sehr interpretationsbedürftig ist. Dies fängt an bei der unklaren Autorenschaft: Wurden die 13 Seiten im Finanzamt Frankfurt geschrieben oder im Bundesfinanzministerium? Wir gehen mal vom Ministerium aus, da es im Mai 2017 angeordnet hatte, die Beschwerde einzulegen.
Postuliert hatte das Ministerium damals, dass es um die Abgrenzung von allgemeinpolitischer zu gemeinnütziger Betätigung gehe, schreibt u.a. die Hessische Landesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage im Landtag (Drucksache 19/5098 vom 31. Juli 2017). Doch in der eingereichten Begründung geht es letztlich nur um Möglichkeiten und Grenzen politischer Bildung (als Unterpunkt des gemeinnützigen Zwecks “Volksbildung”) sowie um die Frage, ob in Satzungen die Zwecke wörtlich aus dem Gesetz abgeschrieben werden müssen. Es geht überraschenderweise überhaupt nicht um die Auslegung des Zwecks “Förderung des demokratischen Staatswesens”, der eine wichtige Grundlage des Urteils ist, das mit der Beschwerde angegriffen wird.

BFH: Unterschied zwischen Parteien und Gemeinnützigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bestätigt, dass politische Einflussnahme dazu dienen kann, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen, und dass gemeinnützige Anliegen oft nur durch “Zwischenschritte” wie die Einwirkung auf “politische Entscheidungsträger” erreichbar sein können. Eine solche indirekte Verfolgung des Zwecks sei manchen Zwecken wie dem Umweltschutz sogar immanent. Diese politische Einflussnahme mache einen Verein noch nicht zu einem politischen Verein. Lediglich “das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich”.

Dieser BFH-Entscheidung folgend müsste das Bundesfinanzministerium dringend den Anwendungserlass zur Abgabenordnung anpassen, der den Finanzämtern andere Vorgaben macht. Ebenso müsste das Bundesfinanzministerium die Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Attac stoppen – allerdings ist im Streit um Attac ein anderer Senat des BFH zuständig.

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