“Politisches Engagement und Gemeinnützigkeit schließen sich nicht aus.” Ein fast überraschender Satz des Bundesfinanzministeriums in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linkspartei. “Allgemein anerkannt ist, dass steuerbegünstigte Organisationen ihre Ziele und Zwecke auch politisch verfolgen dürfen. Kampagnen und Aktionen z.B. zum Umweltschutz, für Bildung und für Integration führen nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit”, erklärt das Ministerium weiter.
Leider stehen diese Sätze so nicht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), den die Finanzämter bei Entscheidungen lesen. Aber gegenüber Finanzämtern kann gut mit dieser Aussage argumentiert werden.
Erst kürzlich hatte ein Finanzamt einem Verein die Anerkennung der Satzung verweigert, weil laut Satzung der Verein die Öffentlichkeit für ein Thema “sensibilisieren bzw. beeinflussen” wolle. Das sei eine nicht zulässige politische Tätigkeit.
In der Antwort erklärte das Finanzministerium weiter, dass “noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetzgebungsvorhaben zur Reform des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts auf den Weg” gebracht werden solle. Dabei sollten “die für Vereine und ehrenamtlich Engagierte bestehenden bürokratischen Hürden reduziert und das Recht für digitale Zwecke angepasst werden”.
Die Antwort mit der Drucksachen-Nummer 19/17434 vom 28. Februar 2020 wurde erst kürzlich veröffentlicht.