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Jahressteuergesetz 2020 – das ändert sich

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 kommen zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Der Bundestag hat das Gesetz am 16.12.2020 beschlossen, der Bundesrat hat am 18.12.2020 zugestimmt. Die Änderungen der Abgabenordnung, wie z.B. das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, gelten seit dem 28.12.2020 (Tag der Verkündung). Änderungen wie die Anhebung der Übungsleiterpauschale gelten seit dem 1.1.2021.

Die Änderungen bringen viele Erleichterungen und Verbesserungen, aber lösen noch lange nicht alle Probleme. Auf der Positivseite stehen unter anderem fünfeinhalb neue Zwecke, darunter Klimaschutz und die Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung/Identität. Es fehlen weitere neue Zwecke wie Förderung der Menschenrechte. Es fehlt auch eine gesetzliche Klarstellung zur politischen Betätigung für gemeinnützige Zwecke. Die Fraktion von CDU/CSU war der Meinung, die Klarstellung sei unnötig, weil solche Tätigkeiten problemlos möglich seien. Die Praxis jedoch zeigt große Verunsicherung und auch Beschränkungen durch Finanzämter.

Hier eine Übersicht der Änderungen und der noch ausstehenden Änderungen. Diese Übersicht stellt keine rechtliche Beratung dar.

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Jahressteuergesetz: Kleine Schritte ins 21. Jahrhundert

Pressestatement der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” e.V.

  • Bundestag bewegt Gemeinnützigkeit mit kleinen Schritten Richtung 21. Jahrhundert
  • Neue Zwecke erweitern Handlungsspielraum
  • Unsicherheit zu politischen Tätigkeiten bleibt bestehen

Der Bundestag wird heute Abend (Mittwoch, 17:50 Uhr) mit dem Jahressteuergesetz zahlreiche Änderungen am Gemeinnützigkeitsrecht verabschieden, auf die sich die Koalitionsfraktionen geeinigt hatten. (Einen Überblick der Änderungen finden Sie hier.) Zur Gesetzesänderung erklärt von Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, einem Zusammenschluss von mehr als 180 Vereinen und Stiftungen:

“Mit kleinen Schritten bewegt der Bundestag das Gemeinnützigkeitsrecht Richtung 21. Jahrhundert. Die neuen gemeinnützigen Zwecke gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Identität, wegen rassistischer Verfolgung sowie der Förderung des Klimaschutzes erweitern den Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen. Mit gemeinnützigen Zwecken werden nicht Ziele vorgegeben, sondern Handlungs- und Debattenräume eröffnet. Die politische Beteiligung gehört zum modernen Verständnis von Zivilgesellschaft, in dem nicht-staatliche und nicht-kommerzielle Akteure in der Funktion als Wächter von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, als Anwälte für Themen auftreten.

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Bundesrats-Vorschlag zu Gemeinnützigkeit ist unvollständig

Pressemitteilung der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung” e.V.

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz erneut zahlreiche sinnvolle Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts vor. Doch einer der Vorschläge aus der Vorlage erhielt keine Mehrheit der Bundesländer – die Ziffer 53, mit der Rechtssicherheit für politische Tätigkeit zugunsten eigener gemeinnütziger Zwecke geschaffen werden sollte.

Zur heutigen Abstimmung erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz “Rechtssicherheit für politische Willensbildung”, einem Zusammenschluss von mehr als 175 Vereinen und Stiftungen:

“Die Vorschläge des Bundesrats zum Gemeinnützigkeitsrecht enthalten viele sinnvolle und überfällige Änderungen, die Engagement und den zivilgesellschaftlichen Sektor stärken. Doch die Vorschläge sind nicht vollständig und setzen falsche Schwerpunkte. Fatal ist die Weigerung der Mehrheit, Rechtssicherheit für Vereine und Stiftungen zu schaffen. Viele Vereine und Stiftungen sind spätestens seit dem Attac-Urteil in Sorge um ihren Status, wenn sie sich politisch einmischen. Damit wird selbstloses Engagement von Bürgerinnen und Bürgern für die Demokratie nicht ernst genommen.

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